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qwertzu hat diese Frage gestellt
Guten Tag

Wir haben im Internet eine Wohnung gefunden, die von einem Makler vermittelt wird.
Wir haben uns mit Ihm getroffen, die Wohnung besichtigt und dann eine Mieterselbstauskunft unterschrieben, in der die Provision eingetragen war.
Diesen Zettel hat der Makler dann an den Vermieter weiter gegeben und der hat mit mir einen Gesprächstermin vereinbart.Er würde uns gerne als Mieter nehmen, aber wir können uns die 2MM Provision nicht leisen und sehen es eigentlich auch nicht ein für so wenig Arbeit knapp 1500€ zu bezahlen.
Der Vermieter hat mit dem Makler keinen schriftlichen Vertrag abgeschlossen sondern nur mündlich.
Die Provision würde ja nur fällig wenn wir den Mietvertrag unterschreiben würde. Wie sieht es aus, wenn der Bruder meiner Lebensgefährtin ( anderer Nachname ) unterschreiben würde und wir einziehen ?

Kann der Makler da an irgendjemanden Ansprüche stellen ?
Wenn die Vermieter ihren mündlichen Auftrag zurückziehen, wie lange üssten wir warten um dann doch in die Wohnung einziehen zu können ohne Provisionsansprüche fürchten zu müssen?

Vielen Dank vorab

Markus
Stichwörter: mieter + makler + maklerprovision

1 Kommentar zu „Maklerprovision”

Ghostraider Experte!

Im Grunde ist es egal welche Leistungen der Makler erbringt, da diese nicht irgendwie in einer bestimmten Form aufgerechnet werden kann.
Das Gesetz erlaubt es dem Makler eine Provision von bis zu zwei Monatsmieten zu berechnen und wenn er nur "Guten Tag" gesagt hat und den Vermieter vorgestellt hat.
Bei der Beschreibung im Internet wird auch bestimmt beigestanden haben das eine Maklergebühr anfällt, sodass Sie sich doch darauf einstellen konnten.
Was Sie da vorhaben mit dem Bruder und den ganzen Drumherum ist schlichtweg Betrug. Das kann ganz gewaltig ins Auge gehen.

Was der Vermieter mit dem Makler gemacht hat hat keine Auswirkung auf Ihre Sache mit dem Makler.
Der Vermieter hat einen mündlichen Vertrag abgeschlossen und dieser ist hier in Deutschland noch genauso gültig wie ein schriftlicher nur sicherer.

Haben Sie denn mit dem Makler einen schriftlichen Vertrag abgeschlossen ? Oder haben Sie dem Makler deutlich vermittelt das Sie keine Provision zahlen wollen oder können?
Es könnte da vielleicht dieses Urteil helfen, nur sollten Sie, bevor Sie das anwenden, mit einem Rechtsanwalt sprechen, ob dies überhaupt angesetzt werden kann.

Macht ein Interessent deutlich, dass er dem Makler keine Provision zahlen will, so kommt kein Maklervertrag zustande. Ein solcher Einwand ist vom Makler zu widerlegen, wenn er dennoch einen Provisionsanspruch geltend machen will, da er für den Vertragsabschluss beweispflichtig ist.

OLG Köln – Az: 24 U 117/03

Gruß
ghost

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