Berthelstal 28.10.2010 11:30
Sie sind erst vor wenigen Monaten eingezogen und nun wächst das Unkraut schon durch die Wand. Da hatten Sie wohl bei der Besichtigung was "übersehen".
Nachbars Hunde, Kriechstrom, Mäuse und defektes FS-Programm rechtfertigen eine fristlose Kündigung nicht.
Sie können ab Auftreten des Mangels jedoch die Miete mindern. Welcher Betrag hierfür in Frage käme, googeln Sie selbst auf den entsprechenden Webseiten.
Die neue Wohnung sollten Sie aber besser in Augenschein nehmen. Das ist kein Artikel, welchen man bei Nichtgefallen schnell mal umtauschen oder zurückgeben kann.
Bladder 28.10.2010 14:25
Wenn Ihnen das hilft:
Ein Recht zur fristlosen Kündigung steht dem Mieter in drei Fällen zur Verfügung:
- bei Nichtgewährung des Gebrauchs
- bei erheblicher Gesundheitsgefährdung
- bei erheblicher Pflichtverletzung durch den Vermieter
Ich tippe mal auf "Nichtgewährung des Gebrauchs". Eine Entscheidung würde hierzu ein Gericht sprechen.
So etwas sollte man nie ohne Hilfe durchziehen. Wobei ein Forum keine Hilfe bedeutet.
Zumindest ein Mieterverein sollte sich damit befassen.
Eine unrechtmäßige fristlose Kündigung kann eine teure Sache für den Mieter werden.
Balkonexperte 28.10.2010 14:53
Wenn 4 Verlängerungskabel mit 3er Steckdosen an einer Wandsteckdose angeschlossen sind, dann frage ich mich ernsthaft, was der Vermieter damit zu tun hat, dass ein Mieter die Bude wegen Überlastung der Stromleitung abfackeln will.
Die anderen Dinge will ich lieber nicht kommentieren, denn ich komm aus dem Kopfschütteln nicht mehr raus.
Mailo78 28.10.2010 15:38
Hallo Balkonexperte,
nicht wir haben die Verlängerungskabel an die Steckdose angeschlossen, sondern der Vermieter. (Stecker abgeschnitten und an die Steckdose geklemmt)
Also nimmt unser Vermieter doch in Kauf, dass wir abfackeln und nicht andersrum. Der Vermieter hat also sehr wohl etwas damit zu tun.
mono 28.10.2010 18:14
Zunächst einmal kann ich wie meine Vorredner nicht nachvollziehen, wie man solch gravierende Mängel bei der Wohnungsbesichtigung nicht bemerken konnte.
Grds. haben Sie natürlich Nachbesserungsansprüche bezüglich der genannten Mängel, vorausgesetzt, dass die Haftung im MV für anfängliche, offensichtliche Mängel nicht vertraglich ausgeschlossen wurde.
Sie haben ja bereits dokumentiert und zur Nachbesserung aufgefordert. Dies sollten Sie in jedem Fall, insofern nocht nicht geschehen, auch schriftlich unter Fristesetzung, ggf. Nachfristsetzung, formulieren. Sollte der VM sich immer noch nicht rühren und Ihre Nachbesserungsansprüche begründet und grds. durchsetzbar sein, können Sie mit Selbst-/ Ersatzvornahme drohen und diese durchführen lassen. Enstandene Kosten können Sie vom VM ersetzt verlangen bzw. mit fälligen Forderungen des VM aufrechnen.