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Unzumutbare Mängelbeseitigung

Die Mängelbeseitigung und Wiederherstellung der vermieteten Sache kann für den Vermieter unzumutbar sein, wenn dies nur mit einem unverhältnismäßig hohen finanziellen Aufwand möglich ist. Bei Überschreitung dieser „Opfergrenze“ kann es missbräuchlich sein, wenn der Mieter auf Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen des Vermieter besteht.

Allerdings gibt es keine feste wirtschaftliche Grenze, wann eine Unverhältnismäßigkeit der Aufwendungen angenommen werden kann. Einen Anhaltspunkt gibt hier jedoch ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg, wonach die Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist, wenn die zur Mängelbeseitigung aufzuwendenden finanziellen Mittel innerhalb eines Zeitraums von ca. 10 Jahren durch eine erzielbare Rendite aus dem Mietobjekt nicht ausgeglichen werden können.

Urteil des OLG Hamburg vom 08.11.2000
4 U 205/99
Hausbesitzer Zeitung Heft 3/2002, Seite 12
OLGR-BHS 2001, 424

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