Balkonexperte 16.08.2010 12:07
Wenn Sie mit einer anderen Sache schon beim Anwalt sind, dann sollten Sie den fragen und kein Forum voller Laien!
Und ob die fristlose Kündigung durchzusetzen ist, fragen Sie bitte auch besser den Anwalt.
Bladder 16.08.2010 19:34
Nach § 535 BGB ist die Vermieterin zur Erhaltung der Wohnung verpflichtet : "Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten."
Nach § 536 BGB ist bei einem erheblichen Mangel die Miete gemindert. Je nach Minderung des Wohnwertes kann der Mieter nun die Miete prozentual mindern. Nach einigen Beispielurteilen, die man im Netz finden kann, ist eine Minderung bis 100% möglich.
Der Mieter ist allerdings in der Beweislast was die Höhe der Minderung und die Erheblichkeit des Mangels betrifft.
Eine Mietminderung braucht nicht beantragt oder mit dem Vermieter abgesprochen zu werden. Vom Tage der Mangelmeldung an den Vermieter bis zur Behebung des Mangels kann die Miete gemindert werden, in dem man die Minderung einfach mit der Miete verrechnet.
Hier kann man nur Wege aufzeigen. Sie sollten einem Mieterverein beitreten, das ist kostengünstig.
Eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit ist noch nicht zu erkennen. Wenn Schimmel auftritt, sollte man allerdings doch eine fristlose Kündigung aussprechen.