Berthelstal 10.06.2010 09:50
Eine Kündigung seitens des anderen Vertragspartners müssen Sie nicht unterschreiben, da sie eine einseitige Willenserklärung ist und nicht "genehmigt" werden muß.
Aus Mietrechtslexikon:
Wenn die Wohnung, in der Regel ein möbliertes Zimmer, ein Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist, und es sich dem Mieter um eine allein stehende Person (also keine Familie) handelt, gibt es bei Beendigung des Mietverhältnisses keinen Mieterschutz § 549 Abs 2 Nr. 2 BGB. Die Kündigung ist spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig. ( § 573 c Abs 3 BGB). Der Vermieter "bewohnt" die Wohnung auch dann, wenn er sich selbst nicht ständig dort aufhält (LG Berlin GE 80, 160).
Wenn Sie trotzem nicht pünktlich ausziehen, kann das logischerweise Konsequenzen nach sich ziehen.
Paschmalu 10.06.2010 09:59
Aber muss sie denn Gründe angeben?
ich dachte der Hauptmieter hat die selben Rechte und Pflichten(also Angabe von Gründen) gegenüber dem Untermieter wie ein Vermieter gegenüber seinem Hauptmieter?
Balkonexperte 10.06.2010 13:16
Da dieses Zimmer unmöbliert vermietet wurde gilt die Kündigungsfrist für Wohnraum. Und die beträgt 3 Monate.
Näheres finden Sie hier: http://www.frag-einen-anwalt.de/Meinem-Untermieter-k%C3%BCndigen-K%C3%BCndigungsfrist-__f45900.html