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Mutter übergibt Kündigungsschreiben zu spät
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Ein Arbeitnehmer kann auch dann noch gegen ein Kündigungsschreiben klagen, wenn es ihm ein Mitglied seiner Familie versehentlich erst nach Ablauf der Klagefrist gegeben hat. [06.07.2004]
Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am 5. Juli veröffentlichten Beschluss. Nach Auffassung der Richter ist der Arbeitnehmer für die Vergesslichkeit des Angehörigen nicht verantwortlich (Az.: 8 Ta 17/04).
Das Gericht ließ damit die verspätet erhobene Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers noch zu. Nach geltendem Recht muss gegen eine Kündigung innerhalb von drei Wochen Klage erhoben werden. Im vorliegenden Fall hatte die Mutter des Klägers das Kündigungsschreiben entgegengenommen, in ihre Handtasche gesteckt und ihrem Sohn erst nach Ablauf der Kündigungsfrist ausgehändigt.
Der Arbeitgeber hielt daher die Kündigungsschutzklage für nicht mehr fristgerecht. Das LAG schloss sich dem nicht an: Der Arbeitnehmer habe an der Fristversäumung nicht die geringste Schuld.