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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo!

Wir sind seit fast einem Jahr mit unseren Katzen in eine neue Wohnung gezogen. Nun möchten wir ein Katzennetz anbringen. Laut Vermieter dürfen wir es nicht, da es kein schöner Anblick ist. Das haus ist aber schon pott häßlich!

Naja. Auf jeden Fall hat aber eine Partei im Haus ein Katzennetz. Sie hat sogar die Erlaubnis dafür bekommen!

Wie sollen wir uns nun verhalten? Wieso darf sie das und wir nicht?

Eine andere Partei hat auch eine Katze und möchte auch so gerne ein Katzennetz anbringen.

Es geht mir ja nicht darum, dass unsere Katzen nicht raus dürfen, sondern wir wohnen im 2. OG und ich habe Angst, dass sie da runter springen und sich verletzen!

Kann der Vermieter mir das wirklich verbieten, obwohl die andere es durfte?


LG

Sandy

1 Kommentar zu „Katzennetzverbot, obwohl eine Partei ein Katzennetz aufstell”

Gast Experte!

Hallo,

zum Thema gibt es mehrere Urteile, hab mal ein paar rausgesucht, denke aber wenn ihr Nachbar ein Katzennetz erlaubt bekommen hat, kann der Vermieter Ihnen das nicht verwähren da er alle Mieter gleichbehandeln muß.

Fragliches Fangnetz für den Katzensprung

Mieter dürfen auf ihrem Balkon ein Fangnetz anbringen, damit ihre Katze nicht entwischen oder abstürzen kann. So das Urteil des Amtsgerichts Köln. Damit wies das Gericht die Klage eines Vermieters auf Beseitigung des Fangnetzes im zweiten Stock eines Mietshauses ab.

Zwar müssten Mieter grundsätzlich die Zustimmung ihres Vermieters einholen, wenn sie eine Veränderung an der Mietsache vornehmen. Ob die Mieter vorher um Erlaubnis gefragt haben oder ob der Vermieter ausdrücklich zugestimmt hat oder nicht, sei aber dann nicht entscheidend, wenn der Vermieter nach Treu und Glauben auf jeden Fall verpflichtet wäre, der Anbringung des Fangnetzes zuzustimmen, so das Gericht.

Die Ständer, an denen das Fangnetz von den Mietern aufgehängt wurde, waren mit der Balkonbrüstung verschraubt worden. Diese Verschraubungen seien ohne Eingriffe in die Mietsache wieder zu entfernen, so das Gericht. Auch ansonsten störe das von den Mietern installierte Fangnetz nicht: Es sei keine hässliche, ins Auge fallende Anlage, wie der Vermieter behauptet hatte, sondern es sei vielmehr kaum zu erkennen.

Aktenzeichen: Amtsgericht Köln 222 C 227/01.

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