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Katzennetz

Befestigt der Mieter auf dem Balkon ein Katzennetz, so stellt das keine vertragswidrige Handlung dar und ist vom Vermieter zu dulden. Insbesondere, wenn das Mauerwerk nicht angebohrt wurde. (AG Hamburg, Az. 40a C 2229/90).

Wird durch ein Katzennetz das optische Erscheinungsbild des Hauses gestört und sind Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes gemäß Hausordnung untersagt, kann der Vermieter die Entfernung des Katzennetzes verlangen. (AG Hamburg, Az. 42 C 384/99)

Wird das optische Erscheinungsbild beeinträchtigt, muss das Katzennetz entfernt werden. (AG Wiesbaden. Az. 93 C 3460/99; AG Hamburg, Az. 48 C 329/01)

Die Eigentümerversammlung kann Miteigentümern per Beschluss verbieten, Katzennetze auf den Balkons anzubringen, um den optischen Eindruck der Fassade zu erhalten. (BayOLG, Az. 2 ZR 38/03)
Stichwörter: katzennetz

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