Berthelstal 31.08.2010 15:36
Da müssen Sie schlimmstenfalls noch auf die Endabrechnung für 2010 bis 31.12.2011. warten. Die Auskunft der WG ist richtig. Es wurde auch nur ein Teil der Gesamtkaution eben für eine möglich Nachzahlung zurückbehalten. Mit der Nachzahlung für 2009 hat das nichts zu tun und Sie müssen die Schuld für 2009 begleichen.
Dunn 31.08.2010 16:16
Danke für die schnelle und konkrete Antwort, allerdings verstehe ich nicht ganz warum ein Teil für eventuelle Abrechnungen einbehlaten wird und wenn diese für das Vorjahr eintrifft nicht mit diesem Betrag beglichen wird. Vorallem weil ein solch hoher Betrag zuirück gehalten wird, der für 2010 nicht gerecht fertigt ist. Da ich zu diesem Zeitpunkt maximal für zwei Monate die Wohnung und das auch nur zum Auszug benutzt habe.
Balkonexperte 31.08.2010 17:04
Eine fundierte Erklärung zu Ihrer Situation finden Sie im Mietrechtslexikon:
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k1/kaution_rueckzahlg.htm
Bladder 31.08.2010 18:57
Eine Mietkaution ist grundsätzlich für alle Forderungen aus dem Mietverhältnis verwendbar.
Sie sollten nochmal mit der Bearbeiterin sprechen und ihr eine einfache Rechnung aufmachen:
Die Nachzahlung für 12 Monate belief sich auf ca. 320 € - je Monat also ca. 27 €. Dies würde bedeuten, dass für die noch 2 Monate Mietzeit lediglich 54 € als Sicherheit erforderlich wären.
Daher könnte man doch die momentane Forderung verrechnen und eine Sicherheit wäre immer noch vorhanden.
mono 18.09.2010 10:46
Andereseits muss auch beachtet werden, dass die Wohnung im Jahr 2010 von Januar bis April bewohnt wurde - mithin die heizstärkeren Monate des Jahres. Den Mittelwert aus dem Vorjahr zu berechnen und ihn auf die übrigen Monate der folgenden Abrechnungsperiode zu übertragen bietet m.E. keine ausreichende Sicherheit für den VM.
Nichts desto trotz würde ich es an Deiner Stele auch mit der von Bladder aufgestelten Rechnung versuchen.
Mir schwebt ausserdem noch im Hinterkopf, dass der BGH als Richtwert für den einzubehaltenden Betrag das dreifache der monatlichen Vorauszahlungen (pro Abrechnungsjahr) zur Sicherung von noch nicht abgerechneten Betriebskosten als angemessen erachtet.