ruhrpottmaradonna 30.09.2009 14:24
http://www.rechtsanwalt-news.de/mietrecht/schoenheitsreparaturen-muss-der-mieter-nach-auszug-streichen/
sagt:
Das gesetzliche Mietrecht des BGB kennt keine Pflicht nach oder vor Auszug zu streichen.Vielmehr ist es die Pflicht des Vermieters die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und damit auch nach einiger Zeit die Spuren des normalen Bewohnens zu beseitigen, indem er die Wohnung gelegentlich streicht.
Berthelstal 30.09.2009 18:12
Wenn Sie mit dem neuen Mieter vereinbart haben, dass er die Schönheitsreparatur beim Einzug entsprechend der neuen Regelung der Vermieterin durchgeführt hat und Sie das auch vergütet haben, hat die Vermieterin kein Recht, Ihnen die kaution zu kürzen. Sie hat zu dieser Problematik dann mit keinerlei Kosten beigetragen.
Lassen Sie sich die angeblichen Kosten nachweisen. Es könnte auch möglich sein, das der Nachmieter da nichts getan hat.
smile30625 01.10.2009 14:26
Hallo,
Ihre Vertragspartnerin ist/war allein Ihre Vermieterin. Wenn Sie durch eine wirksame vertragliche Regelung dazu verpflichtet waren, die Wohnung bei Auszug zu renovieren, können Sie der Vermieterin nicht Ihre Vereinbarung mit dem Nachmieter entgegenhalten.
Wenn der Mietvertrag jedoch keine wirksame Renovierungsverpflichtung zu Ihren Lasten enthält, müssen Sie weder renovieren noch einen Abzug von der Kaution hinnehmen.
Viele Grüße
smile