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Keo hat diese Frage gestellt
Hallo,

ich habe meine Wohnung fristgerecht zum 31.10. gekündigt. Der Umzug geschah am 16.09. und der Nachmieter zog gleich am 17.09. ein. Da ich für den gesamten September bezahlt hatte, vereinbarte ich mit ihm, das er mir nicht die Hälfte der Miete überweist, sondern ich dafür die Wohnung unrenoviert bzw. ungestrichen überlasse und er die entsprechenden Arbeiten übernimmt. Nun rief mich meine ehemalige Vermieterin an und sagte, das sie pauschal einen Betrag von der Kaution abziehen will und ich dafür nicht streichen muss. Im Mietvertrag steht davon jedoch nichts, es ist eine neue Regelung die sie einführen will, so dass der neue Mieter immer streichen muss und beim Auszug die Wohnung ungestrichen übergeben wird.

Ist das rechtens, das sie von mir diesen Betrag verlangen kann, ohne das es im Mietvertrag steht bzw. kann ich die Regel über das "Weiß streichen beim Auszug" mit der Vereinbarung des Nachmieters "übergehen"?

Gruß

3 Kommentare zu „Außervertragliche Kosten für Streichen”

ruhrpottmaradonna 30.09.2009 14:24

http://www.rechtsanwalt-news.de/mietrecht/schoenheitsreparaturen-muss-der-mieter-nach-auszug-streichen/
sagt:
Das gesetzliche Mietrecht des BGB kennt keine Pflicht nach oder vor Auszug zu streichen.Vielmehr ist es die Pflicht des Vermieters die Wohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten und damit auch nach einiger Zeit die Spuren des normalen Bewohnens zu beseitigen, indem er die Wohnung gelegentlich streicht.

Berthelstal Experte! 30.09.2009 18:12

Wenn Sie mit dem neuen Mieter vereinbart haben, dass er die Schönheitsreparatur beim Einzug entsprechend der neuen Regelung der Vermieterin durchgeführt hat und Sie das auch vergütet haben, hat die Vermieterin kein Recht, Ihnen die kaution zu kürzen. Sie hat zu dieser Problematik dann mit keinerlei Kosten beigetragen.
Lassen Sie sich die angeblichen Kosten nachweisen. Es könnte auch möglich sein, das der Nachmieter da nichts getan hat.

smile30625 Experte! 01.10.2009 14:26

Hallo,

Ihre Vertragspartnerin ist/war allein Ihre Vermieterin. Wenn Sie durch eine wirksame vertragliche Regelung dazu verpflichtet waren, die Wohnung bei Auszug zu renovieren, können Sie der Vermieterin nicht Ihre Vereinbarung mit dem Nachmieter entgegenhalten.

Wenn der Mietvertrag jedoch keine wirksame Renovierungsverpflichtung zu Ihren Lasten enthält, müssen Sie weder renovieren noch einen Abzug von der Kaution hinnehmen.

Viele Grüße
smile

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