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Darewa hat diese Frage gestellt
Ich habe mich auf die Wohnungsanzeige eines Maklers gemeldet und mir die angebotene Wohnung angeschaut und mündlich vom Makler die Zusage erhalten. Der Makler hat mir vorab den ausgefüllten Mietvertrag zugefaxt, aber noch nicht unterschrieben.Nun soll ich zum Abschluß des Mietvertrages persönlich bei der Hausverwaltung zur Unterschrift erscheinen und in bar die Kaution mitbringen, obwohl Mietbeginn erst in 3 Monaten ist. Der Makler meinte nur,dass die Hausverwaltung das so möchte und wenn ich damit nicht einverstanden bin,dann bekomme ich nicht die Wohnung.Ist so eine Vorgehensweise rechtlich zulässig ?

3 Kommentare zu „Kaution muss bei Vertragsabschluss vor Mietbeginn bar gezahlt werden ?”

Berthelstal Experte! 06.10.2009 13:07

Laut Gesetz kann der Mieter eine vereinbarte Kaution in drei Monatsraten zahlen; enthält der Mietvertrag eine dem widersprechende Regelung, nach der sofort beim Einzug die gesamte Kaution fällig ist, muss er überhaupt keine Kaution zahlen, weil die Vertragsklausel unwirksam ist. (Urteil des Amtsgerichts Steinfurt vom 11. März 1999 - 4 C 636/9 8) .
Das ist die rechtliche Seite.
Nutzt Ihnen aber nichts, da es bei Verweigerung der vorzeitigen Zahlung eben nicht zum Abschluß eines Vertrages kommen wird. Bessere Karten hätten Sie, wenn der Vertrag schon unterzeichnet wäre.
Wenn Sie mit den Bedingungen des Vertrages nicht einverstanden sind, wird auch keiner unterzeichnet. Eigentlich ganz einfach und logisch.

Darewa 06.10.2009 13:31

Danke für Ihre Antwort. Ich hätte gerne die Wohnung, aber kann nicht die Kaution plus Maklerprovision so schnell in bar aufbringen. Kann man sich rechtlich nicht irgendwie gegen solche rechtswidrigen Methoden zur Wehr setzen ? Im ausgefüllten Mietvertrag steht u.a.,dass der Mieter an den Vermieter eine Kaution gem. § 551 BGB in Höhe von xx zahlt - also schriftlich alles korrekt nach gesetzlichen Vorschriften,aber mündlich wird die sofortige Zahlung Monate vor Mietbeginn in bar verlangt.

Berthelstal Experte! 06.10.2009 16:06

Ich würde bei Vertragsabschluß die Diskrepanz zwischen den angeführten § 551 BGB und den tatsächlichen Modus der Kautionszahlung zur Sprache bringen.
Wenn Sie schon die Wohnung haben möchten, sollten Sie aber dann zumindest den Hinweis auf obengenannten Paragrafen aus dem Text entfernen lassen.

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