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Kündigung wegen Instandsetzungsarbeiten
Lässt der Vermieter angefangene Instandsetzungsarbeiten nicht zügig durchführen, so hat der Mieter das Recht, wegen der durch die Verzögerung entstandene Beeinträchtigung des Mietgebrauchs nach Fristsetzung das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. (LG Berlin, Az. 62 S 321/95)