mono 21.03.2012 21:03
Haben Sie denn jemals einen Mietvertrag unterschrieben ?!
Forseti 22.03.2012 08:23
Auch wenn Sie tatsächlich keinen schriftlichen Mietvertrag besitzen, müssen Sie beweisbar (am besten Einwurfeinschreiben) kündigen.
Frist 3 Monate, z.B. bei sofortiger Kündigung zum 30.06. Natürlich müssen Sie nichts nachzahlen und auch keine "Mieterhöhung" akzeptieren, so lange Sie keinen Mietvertrag mit der Aufstellung der Betriebskosten bekommen haben.
mono 22.03.2012 19:24
Das mit der schriftlichen Kündigung ist natürlich zutreffend, unabhängig davon ob ein schriftlicher MV geschlossen wurde oder nicht.
Fraglich ist allerdings ob der TE aus der Wohnung raus möchte oder vielmehr begehrt, die geforderte "Betriebskostenanpassung" zu umgehen. Soweit ein schriflicher MV nicht vorliegt, eine Bk-Abrechnung nie erstellt wurde, sind Betriebskosten in Ermangelung einer entsprechenden Vereinbarung auch nicht geschuldet. Die hier gegenständliche Anpassung hätte daher keine Grundlage. Auch wäre vor dem Hintergrund der nachträglichen Betriebskostenanpassung/ Nachforderung interessant, ob es sich hier um freifinanzierten oder öffentlich geförderten Wohnungsbau handelt. Soweit der TE jedoch keinen weiteren Beitrag liefert, ist die Bewertung des Sachverhalts an dieser Stelle reine Spekulation...