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daniisahne hat diese Frage gestellt
Hallo, wir haben ein Problem mit unserer Wohnung. Diese bewohnen wir seit 9 Monaten. Da wir einen Monat mietfrei in der Wohnung lebten, wurde im Mietvertrag eine Mindestmietdauer von 2 Jahren, also bis 04/16 vereinbart. Nun hat sich für uns die Möglichkeit eines Umzugs in ein Haus ergeben, in diesem wohnen wir seit 1 Woche komplett. Laut unserer Hausverwaltung sollten wir einen Nachmieter suchen oder könnten die für uns eingebaute EBK abkaufen. Diese Info haben wir schriftlich erhalten. Da sich die Nachmietersuche schwer gestaltete, kam für uns ein Abkauf der Küche in Betracht. Als wir den neuen Vertrag im Haus unterzeichnet hatten, kam plötzlich die Meldung, dass der Eigentümer einer Küchenablöse nicht zustimmt, also wir nur aus dem Vertrag kommen wenn wir einen Nachmieter stellen können. Alle Nachmieter die wir mit allen Unterlagen an die Verwaltung reichen, werden aufgrund einer SCHUFA Eintragung abgelehnt. Die letzten Interessenten haben sichere Jobs und einen guten Verdienst, ein Pärchen wobei einer von beiden Schufaeinträge hat. Heute wurden sie wieder abgelehnt. Wir würden denen gern anbieten die Wohnung an sie unterzuvermieten. Außerdem müsste es doch gehen den Vertrag nur auf die Person ohne die Schufaeinträge abzuschließen oder? Was gibt es dazu für Erfahrungen? Wenn die Verwaltung die Untervermietung aufgrund der finanziellen Situation der Nachmieter/Untermieter ablehnt bekommen wir nach Rechtslage Sonderkündigungsrecht. Vielleicht hat jemand einen Tipp für uns. Wir wissen langsam nicht mehr weiter :(

1 Kommentar zu „Kündigung/Mindestmietdauer/Nachmieter - Hilfe!”

forsetis Experte! 03.03.2015 09:05

""Wenn die Verwaltung die Untervermietung aufgrund der finanziellen Situation der Nachmieter/Untermieter ablehnt bekommen wir nach Rechtslage Sonderkündigungsrecht. ""

Von welcher Rechtslage ist hier die Rede? Der Vermieter entscheidet allein, wem er die Wohnung vermietet, und wenn die Bonität nicht sicher ist, dann muss dieser "Mieter" auch nicht akzeptiert werden. Und eine Untervermietung ist in dieser Situation auch nicht erlaubt, denn es wäre eine Gebrauchsüberlassung an Dritte und die ist ohne Erlaubnis des Vermieters verboten.

""Wir wissen langsam nicht mehr weiter ""

Solche Dinge klärt man im Vorfeld. Und nicht erst dann, "wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist".

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