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Lärmbeeinträchtigung in Mischgebiet
Wer sein Wohnhaus in der Nähe eines Gewerbebetriebes baut, kann später gegen diesen nicht wegen Lärmbelästigungen vorgehen. Das entschied der Bundesgerichtshof im Fall eines Hauseigentümers, dem bekannt war, dass sich in ca. 160 Meter Entfernung eine jahrzehntealte Hammerschmiede befindet. Da die Lärmemission der Schmiede unter den gesetzlichen Richtwerten lag, musste der Nachbar die Beeinträchtigungen weiter hinnehmen.
Urteil des BGH
V ZR 246/00
Handelsblatt vom 09.07.2001
NWB 2001, 2585