Diega
Die Betriebskosten sind entsprechend der Wohnfläche [/b:85986]umzulegen, wenn nicht der Mietvertrag eine abweichende Regelung enthält.
Längerer Leerstand kann nicht zu Lasten der anderen gehen.
rhw
Hallo Angela,
ausdrücklich unabhängig von der rechtlichen Lage: Ausgerechnet Hausflurlicht kann ja aber durch die leerstehende Wohnung nun auch nicht verbraucht worden sein, oder?
MfG
rhw