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Mieter haben Anspruch auf eine beheizte und warme Wohnung. Die Zentralheizung muß so eingestellt sein, daß eine Mindesttemperatur von 20 bis 22 Grad Celsius erreicht wird, und zwar in der Zeit zwischen 6 Uhr morgens und 23 bzw. 24 Uhr. Mietvertragsklauseln, die niedrigere Temperaturen oder kürzere Heizzeiten nennen sind unwirksam.
Werden die Mindesttemperaturen im Winter nicht erreicht oder fällt die Heizung in der Wohnung aus, muß der Vermieter sofort informiert werden. Der Vermieter ist für das ordnungsgemäße Funktionieren der Zentralheizung verantwortlich, er muß unverzüglich Abhilfe schaffen, ggf. die notwendige Reparatur in Auftrag geben.
Fällt die Heizung am Wochenende aus, und sind der Vermieter oder die Hausverwaltung telefonisch nicht zu erreichen, muß der Mieter nicht unbedingt bis zum Wochenanfang im Kalten sitzen. In Notfällen kann der Mieter selbst die Handwerker bestellen. Der Vermieter muß die entstandenen Kosten ersetzen, aber nur soweit es sich um notwendige Kosten handelt. Kann zum Beispiel ein undichter Heizkörper repariert werden, darf der Mieter nicht den Austausch des Heizkörpers veranlassen.
Solange der Heizungsausfall andauert, kann der Mieter die Miete kürzen. Je nach Außentemperatur beträgt die Mietminderungsquote 20 bis 50 Prozent, in Extremfällen, wenn die Wohnung praktisch nicht mehr nutzbar ist, kann die Miete sogar um 100 Prozent gekürzt werden.