Susanne
Da Du von Deinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht hast, steht ihm keine Erhöhung zu, siehe auch:
(Auszug aus dem BGB)
§ 561
Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
(1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein. [/b:f90cf]
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
So ärgert man Doofe:
Sehr geehrter Herr Vermieter,
nach § 561 Abs. 1 BGB tritt die Mieterhöhung in meinem Fall nicht ein!
MfG
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guido68
Hallo,
danke für deine Mühe,
gilt das auch, wenn ich meine Kündigung so nicht Formuliert habe, (hiermit mache ich von meinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch).
Denn ich habe die Kündigung ganz normal geschrieben.
Gruß Guido
Susanne
Da die Fristen die gleichen sind, ist das sicher nicht von Relevanz.
Ghostraider
So ärgert man Doofe:
Sehr geehrter Herr Vermieter,
nach § 561 Abs. 1 BGB tritt die Mieterhöhung in meinem Fall nicht ein!
MfG
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Susanne, <!-- s ops:' class='' /> --><!-- s ops:' class='' /> --> <!-- s ops:' class='' /> --><!-- s ops:' class='' /> --> so schreibt man keine Kündigung, vor allen dingen nicht mit diesen Smilies.
Wenn dann schreibt man nur rein das er mal ins BGB unter den §§ 561 / 1 nachlesen soll was da steht.
So stellt man diesen netten Menschen nicht als doof hin. <!-- s --><!-- s -->
Gruß
Ghost
Susanne
Sorry, hast ja recht...
Immerhin versucht der ach so schlaue Vermieter ja gaaaar nicht, seinen Mieter über den Tisch zu ziehen.