Susanne
Die die Betriebskosten pauschal in Deiner Miete sind, kann Dir keine Abrechnung erstellt werden. Es gibt keine Grundlage für Forderungen!
Werner1
Bruttowarmmiete= Heiz - und Betriebskosten werden nicht besonders ausgewiesen, sind im Mietzins enthalten. (Nur in Ausnahmefälle noch möglich) z.B. Sozialmieten.
Bruttokaltmiete= Betriebskosten sind auch hier im Mietzins enthalten, Heizkosten nicht.[/b:32657][/u:32657]
Nettomiete= Betriebskosten sind vollständig ausgegliedert.
Teil Inklusivmiete= Betriebskosten sind zum Teil im Mietzins enthalten, der andere Teil wird separat abgerechnet.
Info:
Der Vermieter muss die Abrechnung spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungsraums vorlegen. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist. Das war bisher nur für Sozialwohnungen gesetzl. so geregelt. Mit In-Kraft-Treten der Mietrechtsreform gilt diese Regelung auch für alle anderen Wohnungen.
Ausschlussfrist bedeutet:
Hat der Vermieter nicht innerhalb von 12 Monaten abgerechnet kann er nichts mehr nachfordern.
Ausnahme: Der Vermieter hat die Verspätung nicht verschuldet. Für Nachlässigkeiten seiner Abrechnungsfirma oder Verwaltung muss er jedoch einstehen.
Auf die Ausschlussfrist kann sich der Mieter einer freifinanzierter Wohnung nicht bereits mit In-Kraft-Treten der Mietrechtsreform am 01.09.2001, sondern erst später berufen. Entscheidend ist wann der jeweilige Abrechnungszeitraum läuft. Die Ausschlussfrist gilt für alle Abrechnungszeiträume, die nach dem 31.08.2001 enden.
Beispiel: Abrechnungszeitraum ist der 1.1. bis 31.12. für das Abrechnungsjahr 2000 greift die Ausschlußfrist nicht, sondern erst für das Jahr 2001.Der VM musste die Abrechnung für 2001 bis Ende 2002 vorlegen. Versäumt er das kann er keine Nachforderungen mehr geltend machen.
Für die Abrechnungszeiträume, die vor dem 1.9.2001 enden, ist noch die alte Rechtslage vor In-Kraft_Treten der Mietrechtsreform anzuwenden. Mehr als 12 Monate darf er sich auch in diesen alten Fällen nicht Zeit lassen. Allerdings ist die Frist keine Ausschlußfrist. Der Vermieter kann die Abrechnung also auch nach Ablauf dieser Frist vorlegen.
Wichtig: Die Ausschlußfrist betrifft nur Nachforderungen des Vermieters, nicht aber Rückzahlungsansprüche des Mieters.
Ansprüche des Mieters verjähren in 3 Jahren auf Grund der Schuldrechtsmodernisierung die am 1.1.2002 in Kraft getreten ist.
Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist.
marco71
Hallo Susanne,
habe an 30.02.06 mein Wohnung gekündigt,jetzt im Juni ode Juli war das, habe ich eine Nachfoderrung der Nebenkosten bekommen muß ich die bezahlen?? Oder ist das Verjährt?
MFG Marco