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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo ich wohne in einem 2 fam Haus. seit 11 jahren habe ich keine Betriebskosten zahlen müssen. Habe einen Bruttokaltmietvertrag[/b:33bdc].
Nun ist mein Vermieter gestorben und der neue Eigentümer (aber alter Mietvertrag) will auf einmal Müll /Straßenreinigung und Wassergeld von uns 2 Mietern haben. Aus 2005 und 2006 = ca. 800 € für jeden . Denke das die anderen Kosten wie Schornsteinfeger, Versicherungen ect. folgen werden.
Da ich aber laufend Pfändungen erhalte wo ich meine Miete hin zahlen darf bezweifle ich doch ganz stark das diese Zahlungen überhaupt getätigt wurden. IWir 2 Mieter müssen in den 4 nächsten Jahren unsere miete immer an Gläubiger überweisen. Außerdem sieht die Nebenkostenabrechnung aus als hätte sie ein 12 jähriger geschrieben ,keine anschrift ,keine Zahlungsfrist, kein konto einfach nur ....
verbraucht 77 m2 Trinkwasser = 166,16 € + 7 % MwsT 11,63€ , Brutto 177,79€ davon 50 % = 94.90€ [/i:33bdc]
uns so geht es mit alles posten darauf....die hätte jeder schreiben können ...echt...
Ich habe mir die rechnungen zeigen lassen und da steht nicht sein Name sondern der seiner inzwischen toten oma und eines anderen Familienangehörigen der wohl die Oma betreut hat drauf von deren konto auch abgebucht zu worden scheint.
Er selber steht noch nicht im Grundbuch aber auf dem gültigen erbschein. Ist es nach so vielen Jahren ohne Nebenkosten überhaupt ok? Ich habe einen Bruttokaltmietvertrag ( sagte ein Anwalt vor Jahren mal)
Desweiteren habe ich was hier eigentlich nicht reingehört das problem das meine heizung (bin alleine daran) zu alt ist und die werte nicht mehr stimmen und nicht weiter betrieben werden darf[/u:33bdc]. Bauaufsichtsamt weis bescheidund wird wohl bald abschalten kommen. Vermieter vertröstet mich seit über 1 jahr das eine neue heizung kommt aber nur faule ausreden. 4 Firmen waren schon hier und haben alles angeschaut.habe ihn jetzt schriftlich frist bis Mitte sept.07 gegeben um Heizung zu erneuern. Verbrauche für 65 qm 3000 l Heizöl da heizung schlechte werte hat und das haus uralt ist und nicht isoliert wurde wie man halt früher gebaut hat.
Ich sitze sonst bald ohne warm wasser und heizung da und der winter ist nicht mehr weit. wenn ihr mir antworten würdet wäre ich sehr dankbar.
Stichwörter: betriebskosten + verjährung

3 Kommentare zu „Betriebskosten verjährung”

Susanne Experte!

Die die Betriebskosten pauschal in Deiner Miete sind, kann Dir keine Abrechnung erstellt werden. Es gibt keine Grundlage für Forderungen!

Werner1 Profi

Bruttowarmmiete= Heiz - und Betriebskosten werden nicht besonders ausgewiesen, sind im Mietzins enthalten. (Nur in Ausnahmefälle noch möglich) z.B. Sozialmieten.

Bruttokaltmiete= Betriebskosten sind auch hier im Mietzins enthalten, Heizkosten nicht.[/b:32657][/u:32657]

Nettomiete= Betriebskosten sind vollständig ausgegliedert.

Teil Inklusivmiete= Betriebskosten sind zum Teil im Mietzins enthalten, der andere Teil wird separat abgerechnet.

Info:
Der Vermieter muss die Abrechnung spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungsraums vorlegen. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist. Das war bisher nur für Sozialwohnungen gesetzl. so geregelt. Mit In-Kraft-Treten der Mietrechtsreform gilt diese Regelung auch für alle anderen Wohnungen.
Ausschlussfrist bedeutet:
Hat der Vermieter nicht innerhalb von 12 Monaten abgerechnet kann er nichts mehr nachfordern.
Ausnahme: Der Vermieter hat die Verspätung nicht verschuldet. Für Nachlässigkeiten seiner Abrechnungsfirma oder Verwaltung muss er jedoch einstehen.
Auf die Ausschlussfrist kann sich der Mieter einer freifinanzierter Wohnung nicht bereits mit In-Kraft-Treten der Mietrechtsreform am 01.09.2001, sondern erst später berufen. Entscheidend ist wann der jeweilige Abrechnungszeitraum läuft. Die Ausschlussfrist gilt für alle Abrechnungszeiträume, die nach dem 31.08.2001 enden.
Beispiel: Abrechnungszeitraum ist der 1.1. bis 31.12. für das Abrechnungsjahr 2000 greift die Ausschlußfrist nicht, sondern erst für das Jahr 2001.Der VM musste die Abrechnung für 2001 bis Ende 2002 vorlegen. Versäumt er das kann er keine Nachforderungen mehr geltend machen.
Für die Abrechnungszeiträume, die vor dem 1.9.2001 enden, ist noch die alte Rechtslage vor In-Kraft_Treten der Mietrechtsreform anzuwenden. Mehr als 12 Monate darf er sich auch in diesen alten Fällen nicht Zeit lassen. Allerdings ist die Frist keine Ausschlußfrist. Der Vermieter kann die Abrechnung also auch nach Ablauf dieser Frist vorlegen.

Wichtig: Die Ausschlußfrist betrifft nur Nachforderungen des Vermieters, nicht aber Rückzahlungsansprüche des Mieters.

Ansprüche des Mieters verjähren in 3 Jahren auf Grund der Schuldrechtsmodernisierung die am 1.1.2002 in Kraft getreten ist.
Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist.

marco71

Hallo Susanne,
habe an 30.02.06 mein Wohnung gekündigt,jetzt im Juni ode Juli war das, habe ich eine Nachfoderrung der Nebenkosten bekommen muß ich die bezahlen?? Oder ist das Verjährt?
MFG Marco

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