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Mietminderung wegen falscher Angabe der Wohnungsgröße
Ist die tatsächliche Wohnfläche einer Mietwohnung geringer als imMietvertrag angegeben, kann ein zur Minderung des Mietzinses führender Mangel derMietsache nur dann vorliegen, wenn die Flächendifferenz erheblich ist und dieGebrauchstauglichkeit der Wohnung gerade durch die geringere Wohnfläche beeinträchtigtist. Allein die Angabe einer Wohnfläche im Mietvertrag beinhaltet nur eine bloßeBeschaffenheitsangabe, nicht aber hierüber hinausgehend auch die Zusicherung einerEigenschaft der Mietsache. (OLG Dresden, Urt. v. 15.12.1997 - 3 AR 90/97)
Ist die tatsächliche Wohnfläche kleiner als im Mietvertrag angegeben (hier um 12,4 %), liegt kein Mangel an der Mietsache vor und rechtfertigt keine Mietminderung; denn bei Vertragsabschluß über eine Wohnung steht die Lage und Ausstattung der Wohnung im Vordergrund und nicht die Quadratmeterzahl. Sie ist nur eine Beschaffenheitsangabe, keine Zusicherung einer Eigenschaft der Mietsache. Erst bei erheblicher Abweichung und tatsächlicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit, ist eine Mietminderung gerechtfertigt. (OLG Dresden, Az. 3 RE 90/97, aus: WM 98, S. 144)
Ist die tatsächliche Wohnungsgröße kleiner als die Angabe im Vertrag (hier um 11,5 %), rechtfertigt das weder eine Mietminderung noch einen Rückzahlungsanspruch wegen zuviel gezahlter Miete. Erst recht nicht, wenn einer der Mieter seit Kindheit an in der Wohnung lebte und keine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit konstatierte. (AG Potsdam, Az. 26 C 452/00, aus: GE 2002, S. 62)
Zahlt der Mieter jahrelang die Betriebskostenabrechnung, obwohl die Mietfläche wesentlich kleiner ist als im Mietvertrag angegeben, so hat er keinen Rückzahlungsanspruch. Begründung: "Eine beglichene Betriebskostenabrechnung gilt jedenfalls dann als Schuldanerkenntnis des Mieters, wenn er hinterher eine Unrichtigkeit behauptet, die er bereits schon vor Bezahlen der Abrechnung hätte erkennen können." (AG Berlin Tiergarten, Az. 5 C 229/02, aus: GE 2002, S. 99
Fall: Im Mietvertrag ist eine Wohnfläche von 103,2 m² ausgewiesen, obwohl die Wohnung nur eine Fläche von 77,67 m² hat. Diese Abweichung hätte der Mieter erkennen können. Und weil dem Vermieter keine arglistige Täuschung nachzuweisen war, entfällt der Rückzahlungsanspruch.
Hat der Vermieter im Mietvertrag eine zu kleine Fläche angegeben, darf er nicht nachträglich die Miete an die größere Fläche anpassen bzw. dementsprechend erhöhen. (LG Zweibrücken, Az. 2 S 1/98; LG Berlin, Az. 64 S 148/01, aus: NZM 2002, S. 733). Das gilt auch, wenn im Vertrag die Miete durch Multiplikation von Quadratmeterpreis und Mietfläche ausgewiesen wird. (OLG Düsseldorf, Az. 10 U 44/01, aus: ZMR 2002, S. 594)
Wurde im Mietvertrag die Fläche mit "ca. 125 m²" angegeben und damit nicht quadratmetergenau, und liegt die festgestellte Abweichung bei 7 % der Wohnfläche, rechtfertigt das keine Mietminderung. (LG Berlin, Az. 64 S 433/01, aus: GE 2003, S. 190)
Hat die Wohnung statt "ca. 96 m²" nur 85,91 m², so liegt kein Mietminderungsgrund vor, weil "circa" keine feste Größe zusichert, sondern nur unverbindlich die Wohnung beschreibt. Und eine Gebrauchsbeeinträchtigung kommt wegen der geringen Abweichung von "nur" 10,51 % nicht in Betracht. (LG Berlin, Az. 62 S 12/03, aus: GE 2003, S. 882)