tenant61
. tatsächlich stellt ein undichtes fenster einen tatbestand dar, und zwar den des undichten fensters. <!-- s --><!-- s -->
du willst wahrscheinlich eher wissen, ob das undichte fenster einen mangel darstellt, der zur minderung berechtigt? mangel ja, minderung vmtl nein. um zu einer minderung berechtigt zu sein, muss ein mangel mehr als nur unerheblich sein. ob das bei dir der fall ist ... ich bin nicht sicher, hab aber meine zweifel. unerheblich sind grundsätzlich mängel, die zu einer theoretischen minderung von weniger als 5% berechtigen würden. die minderung wäre dann also ausgeschlossen. deine undichten fenster dürften ein grenzfall sein; wird wohl vom ermessen des richters abhängen.
ich würd die finger davon lassen; zu hohes prozeßrisiko.