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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Ein Mieter muss grundsätzlich keine Kosten für notwendige Reparaturen an Thermen übernehmen. Auch Reinigung und Wartung von Etagenheizungen oder Warmwassergeräten in der Mietwohnung muss der Vermieter übernehmen. <br />
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Dies geht aus einem Urteil des LG Braunschweig hervor. Dies gelte selbst dann, wenn in einem<br />
Formularmietvertrag die Abwälzung von Reparaturkosten vorgesehen sei. Derartige Klauseln seien allenfalls für Kleinreparaturen zulässig<br />
- vorausgesetzt, im Mietvertrag seien gleichzeitig Höchstgrenzen für<br />
die einzelnen Reparaturmaßnahmen und für alle Reparaturen innerhalb<br />
eines Jahres festgelegt. Entsprechendes gelte auch für die jährliche<br />
Wartungspflicht einer Therme. Hier sei die Abwälzung auf den Mieter<br />
letztlich nur zulässig, wenn die entsprechende Mietvertragsklausel<br />
eine Obergrenze enthalte, bis zu der die Mieter die jährlich<br />
entstehenden Wartungskosten zu tragen haben. Die Belastung von einem nicht voraussehbaren und auch der Höhe nach nicht begrenzten<br />
Kostenaufwand benachteilige den Mieter unangemessen und sei deshalb unwirksam.<br />
Quelle: Mieterschutzbund<br />
Stichwörter: thermen + reparaturen

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