Gast
Hi,
normalerweise gilt auch ein feuchter Keller als Mangel, gibt aber ein Urteil was leider auf Ihren Fall passen würde:
Wird der Keller feucht, kann die Miete um bis zu 10 % gemindert werden. (LG Berlin, Az. 64 S 475/00, aus: GE 2001, S. 1606) Der Mieter kann weder die Miete mindern noch Schadenersatz verlangen, wenn er in erkennbar und erklärtermaßen bei Vertragsabschluß feuchten Räumen schadenanfällige Sachen einlagert. Kein Anfangsmangel ist die natürliche Verschlechterung der Bausubstanz im Laufe der Jahre. (LG Hamburg, Az. 307 S 54/99, aus: Tsp 15.04.2000)
gruß