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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
folgende Konstellation
Im Mietvertrag folgender Passus: Der Mieter ist berechtigt, folgende
gemeinschaftliche Einrichtungen nach Maßgabe der Hausordnung mitzubenutzen:
...Abstellraum/Fläche für (dann ist handschriftlich ergänzt) Kellerraum

Der Keller ist abschließbar(Bügelschloss), leider aber ziemlich feucht.

Nun beruft sich der Vermieter auf die Hausordnung in der da steht:
"Es ist nicht auszuschließen, dass im Keller (z.B. durch Kanalrückstau oder
Wasserrohrbruch) Feuchtigkeit oder Nässe auftritt. Daher wird dringend
empfohlen, alle nässeempfindlichen Gegenstände ca. 20-30cm über dem
Kellerboden abzustellen"

Zum Vertragsabschluss/Wohnungsübergabe hatte ich die Hausorndung noch nicht.
Die bekamen ich und auch die übrigen Mieter erst später nachdem ich den Mangel
bereits angezeigt hatte.

geht so etwas denn überhaupt?

vielen dank für eure hilfe...

1 Kommentar zu „Mietminderung Keller als Gemeinschaftsraum”

Gast Experte!

Hi,

normalerweise gilt auch ein feuchter Keller als Mangel, gibt aber ein Urteil was leider auf Ihren Fall passen würde:

Wird der Keller feucht, kann die Miete um bis zu 10 % gemindert werden. (LG Berlin, Az. 64 S 475/00, aus: GE 2001, S. 1606) Der Mieter kann weder die Miete mindern noch Schadenersatz verlangen, wenn er in erkennbar und erklärtermaßen bei Vertragsabschluß feuchten Räumen schadenanfällige Sachen einlagert. Kein Anfangsmangel ist die natürliche Verschlechterung der Bausubstanz im Laufe der Jahre. (LG Hamburg, Az. 307 S 54/99, aus: Tsp 15.04.2000)


gruß

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