Gast
Hallo,
da gibt es was aktuelles, Urteil usw.:
Vermieten an Angehörige
Ganz schnell Mietvertrag ändern!
Problem:
Wenn Sie nahen Angehörigen verbilligt ein Haus oder eine Wohnung überlassen, bleibt der finanzielle Vorteil "in der Familie". Deshalb denken viele auch nicht lange über die steuerlichen Folgen dieser Großzügigkeit nach. Dass dabei wertvolle Steuervorteile verloren gehen, ist der vermietenden Partei oft nicht bewusst. Zudem ist es auch nicht immer angenehm, innerhalb der Familie einen angemessenen Mietzins zu verlangen. Nach bislang geltendem Recht muss die Miete für einen vollen Werbungskostenabzug mindestens 50 Prozent der ortsüblichen Miete betragen.
Hintergrund:
Die Nutzungsüberlassung ist in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen, wenn die Miete weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Der BFH hat nun jedoch entschieden (Urteil vom 5.11.2002 – IX R 48/01), dass eine Aufteilung auch für Mieten von mindestens 50 Prozent der Marktmiete vorzunehmen ist, wenn die auf Grund einer verbilligten Vermietung angezeigte Überschussprognose zur Überprüfung der Einkunftserzielungsabsicht negativ ist. Bei einer langfristigen Vermietung ist zukünftig grundsätzlich nur dann von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen, solange der Mietzins nicht weniger als 75 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt (lesen Sie dazu: Mietspiegel-Datenbank). Beträgt er allerdings 50 Prozent und mehr, jedoch weniger als 75 Prozent, wird die Einkünfteerzie-lungsabsicht anhand einer Überschussprognose geprüft.
Empfehlungen:
Führt die Überschussprognose zu einem positiven Ergebnis, können Sie die mit der verbilligten Vermietung zusammenhängenden Werbungskosten in voller Höhe abziehen. Ist die Überschussprognose jedoch negativ, müssen Sie die Vermietungstätigkeit in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufteilen. Die anteilig auf den entgeltlichen Teil entfallenden Werbungskosten sind abziehbar. Und so ermittelt das Finanzamt das Verhältnis: Vereinbarte Miete geteilt durch ortsübliche Miete mal 100 = Prozentsatz der entgeltlichen Vermietung.
Ihre Chancen:
Um neben den nicht umlagefähigen Nebenkosten weiterhin alle Schuldzinsen, Reparaturkosten und die Gebäudeabschreibung bei der "verbilligten Überlassung" voll gegenrechnen zu können, sollten Sie Ihre Mietverträge mit nahen Angehörigen unbedingt überprüfen und an die neue 75-Prozent-Grenze anpassen.
Gast
ja, danke!!
wie sieht es aus wenn ein haus verwaltet wird ( hier in dem fall ein gestellter verwalter), kann er diesen eigentlichen *familienrabatt* geben oder ist das vollkommen ausgeschlossen?