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Dobby2508 hat diese Frage gestellt
Meine Mutter wohnt seit vielen Jahren in einer Altbauwohnung. Das Badezimmer hat Fußbodenfliesen und an den Wänden einen Ölfarbanstrich. Jetzt möchte der Vermieter das Badezimmer vergrößern (6 m²) , in dem er die Abstellkammer (1 m²) hinzunimmt und den Raum komplett fliest. Handelt es sich bei der Erneuerung der Fliesen komplett um Modernisierung oder sind die Fußbodenfliesen eventuell Instandhaltung? Denn Instandhaltungskosten dürfen nicht zur Mieterhöhung führen.

Die gleich Frage stellt sich auch bei den Fenstern? Sie hat Kastendoppelfenster. Diese sollen nun gegen Holzisolierfenster gewechselt werden? Modernisierung oder Instandhaltung?

Vielen Dank schon mal für die Hilfe!

3 Kommentare zu „Modernisierung oder Instandhaltung?”

Bladder Experte! 24.05.2011 10:46

Eine Modernisierung nach dem Mietrecht ist eine Maßnahme, die den Gebrauchswert einer Wohnung nachhaltig verbessert. (§ 559 BGB)

Was also das Bad betrifft, so sehe ich keine Gebrauchswerterhöhung.

Zu den Fenstern ein diesen Fall betreffendes Urteil:
"( LG Berlin , Urteil vom 30. April 2002 , Az: 63 S 263/01): Der Gebrauchswert einer Wohnung wird durch den Austausch von Holzkastendoppelfenster bzw. Holzverbundfenster gegen Kunststoffisolierglasfenster nicht verbessert. Der Mieter muss die Maßnahme weder dulden, noch eine Mieterhöhung akzeptieren."

Gotthilf Experte! 24.05.2011 11:42

Das Bad wird wohl eine Instandhaltungsmaßnahme sein.

Bei den Fenstern handelt es sich um eine Modernisierung, wenn durch den Austausch von alten Fenstern mit schlechter Wärmeisolierung gegen neue Fenster mit guter Wärmeisolierung ein Energiespareffekt ergibt. Dieser Spareffekt muss allerdings vom Vermieter nachgewiesen werden.
Hat der Vermieter diesen Energiespareffekt nachgewiesen, dann besteht seitens des Mieters eine Duldungspflicht für die Maßnahme und der Vermieter darf auch die Miete nach § 559 BGB erhöhen.

Bladder Experte! 25.05.2011 05:30

Der hier angeführte Link wird die Sachlage noch besser darstellen:
http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/br-miet-220.htm

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