Balkonexperte 27.07.2011 18:51
So wie es aussieht, hat die Vermieterin keine Schuld an der Verspätung dieser Forderung, daher ist sie nicht verjährt und muss bezahlt werden.
Gotthilf 27.07.2011 20:31
Der Vermieter kann auch nach Ablauf der Abrechnungsfrist Nachforderungen stellen, wenn er die Verspätung nicht verschuldet hat.
Dies kann der Vermieter aber nicht zeitlich unbegrenzt.
Es gilt für alle Forderungen, auch für Forderungen aus einer Nebenkostenabrechnung, die regelmäßige Verjährung nach § 195 BGB und die beträgt 3 Jahre.
Die genaue Verjährungsfrist berechnet sich nach § 199 BGB wie folgt:
Tag der Fälligkeit der Forderung
+
Zeit bis Jahresende (31.12., 24.00 Uhr)
+
3 Jahre
=
Verjährungszeitpunkt
Forderungen aus 2006 werden demnach Ende 2006 fällig plus 3 Jahre ergibt eine Verjährung am 31.12.2009.
Für Forderungen aus 2007 also Verjährung Ende 2010.
Forderungen aus 2008 also Verjährung Ende 2011.
Forderungen aus 2009 also Verjährung Ende 2012.
Der Mieter kann also die Forderungen aus 2006 u. 2007 verweigern.
Das Selbe gilt auch für den Vermieter, er kann die Forderungen gegenüber seinem Gläubiger entsprechend verweigern.
Anzumerken ist noch, dass grundsätzlich immer der Vermieter als Schuldner gegenüber dem Rechnungsersteller zur Zahlung verpflichtet ist.
Ob die Möglichkeit laut Mietvertrag besteht, die Kosten an die Mieter weiter zu geben, ist eine völlig andere Sache.
Uppi1963 28.07.2011 17:06
Vielen Dank für die Antworten, hat mir weitergeholfen. Demnach brauch ich für 2006 und 2007 nicht belangt werden.