kansasbeige
... ich finde es im Grundsatz schon unverschämt, selbst Geld sparen zu wollen und dem Vermieter die 45,00 € aufs Auge drücken zu wollen.
Schlichtweg zum ko...
kansasbeige
Rano
Die Rechnung ist einfach:
Wenn die Einsparung durch den Anbieterwechsel in der begrenzten Zeit noch nicht einmal die 45€ ausmacht: Nicht wechseln.
Auf die andere Fragestellung mag ich auch nicht eingehen. <!-- s --><!-- s -->
RA Meyer zu Schlochtern
Hallo Lofesto,
der Vermieter ist verpflichtet, die Mietsache in einem gebrauchstauglichen und zum Vertragszweck geeigneten Zustand zu überlassen. Ist die Wohnung mit Strom und einer Vorrichtung zur Stromerfassung ausgestattet, so ist der Vermieter seiner Verpflichtung nachgekommen.
Es besteht mithin - mit Ausnahme von Fällen besonderer Härte - kein Anspruch gegen den Vermieter auf Bezahlung des Auswechselns eines funktionstüchtigen Stromzählers. Da es sich um eine nicht unerhebliche Veränderung der Wohnung handelt, bedarf es vielmehr der Zustimmung des Vermieters zu einer solchen Maßnahme, die dann auf Kosten des Mieters durchzuführen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Meyer zu Schlochtern
lofesto
Hallo Lofesto,
der Vermieter ist verpflichtet, die Mietsache in einem gebrauchstauglichen und zum Vertragszweck geeigneten Zustand zu überlassen. Ist die Wohnung mit Strom und einer Vorrichtung zur Stromerfassung ausgestattet, so ist der Vermieter seiner Verpflichtung nachgekommen.
Es besteht mithin - mit Ausnahme von Fällen besonderer Härte - kein Anspruch gegen den Vermieter auf Bezahlung des Auswechselns eines funktionstüchtigen Stromzählers. Da es sich um eine nicht unerhebliche Veränderung der Wohnung handelt, bedarf es vielmehr der Zustimmung des Vermieters zu einer solchen Maßnahme, die dann auf Kosten des Mieters durchzuführen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Meyer zu Schlochtern[/quote:094f4]
Danke schön.