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der_nico hat diese Frage gestellt
Hallo!

Ich habe meine Wohnung zum 1.03.2007 angemietet und sie nun zum 30.04.2012 gekündigt.
Im Übergabeprotokoll ist festgehalten, das ich zum Einzug 400Euro Renovierungskosten erhalten habe.

Nun ist meine Frage, ob ich beim jetzigen Auszug auch renovieren muss oder ob ich mir dies ersparen kann?
Vielleicht kann mir jemand mit Fachwissen helfen.

Nachfolgend habe ich die Schönheitsreparaturklausel abgeschrieben.


"Der Mieter ist verpflichte, die während der Dauer des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen auf seine Kosten durchzuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen insbesondere das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, Heizkörper und Innentüren sowie der Fenster und Wohnungseingangstür von innen entsprechend ihrer Beschaffenheit. Sie sind sach- und fachgerecht in der Regel nach folgendem Fristenplan ab Beginn des Mietverhältnisses auszuführen:
in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren
in Dielen und Toiletten alle 5 Jahre
in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre

Die Schönheitsreparaturen sind in hellen und gedeckten Farben auszuführen.

Endet das Mietverhältnis vor Ablauf der vorgenannten Fristen und/oder liegen die letzten Schönheitsreparaturen mehr als ein Jahr zurück, so hat der Mieter nur die anteiligen Kosten für die nach dem Fristenplan durchzuführenden Schönheitsreparaturen zu tragen.

Der Vom Mieter zu tragende Anteil ermittelt sich im Allgemeinen wie folgt:

- Küche, Bäder und Duschen: nach 1 Jahr seit Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen = 33%, nach 2 Jahren = 66% der anfallenden Kosten
- Wohn- und Schlafräume, Fluren, Dielen und Toiletten: nach 1 Jahrseit Durchführunge der letzten Schönheitsreparaturen = 20%, nach 2 Jahren = 40%, nach 3 Jahren 60%, nach 4 Jahren = 80% der anfallenden Kosten.
- Sonstige Wohnräume innerhalb der Wohnung: nach 1 Jahr seit Durchführung der letzten Schönheitsreparatur = 14%, nach 2 Jahren = 28%, nach 3 Jahren = 42%, nach 4 Jahren = 56%, nach 5 Jahren = 70%, nach 6 Jahren = 84% der anfallenden Kosten.

Zur Ermittlung der Kosten holt sich zunächst die Vermieterin einen unverbindlichen Kostenvoranschlag eines Malerfachbetriebes ein. Hält der Mieter die Höhe der so ermittelten Kosten zu hoch, so kann er innerhalb von drei Wochen einen Zugang dieses Vorschlages seinerseits einen Kostenvoranschlag eines Malerfachbetriebes vorlegen.

Das Recht des Mieters, statt Kostenbeteiligung die Schönheitsreparaturen selbst vollständig und fachgerecht zu erbringen bzw. erbringen zu lassen, bleibt von den verstehenden Regelungen unberührt. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Schönheitsreparaturen durch von der Vermieterin beabsichtige Umbauarbeiten zerstört werden. In diesem Fall schuldet der Mieter den Betrag, den er für die Durchführung der Schönheitsreparaturen aufzuwenden gehabt hätte."

1 Kommentar zu „Renovierungsklausel”

Forseti Experte! 27.02.2012 18:18

Diese Renovierungsklausel wurde bereits im Juni 2004 vom BGH für ungültig erklärt. Daher wundert es mich, dass Ihr Vermieter im Jahre 2007 noch einen Mietvertrag mit einer ungültigen Klausel ausgefertigt hat:

http://www.mieterverein-stuttgart.de/aktuell/schoenheitsreparatur.html

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