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Versorgungsausgleich im Gesamtversorgungssystem

Leitsätze

Sieht ein Gesamtversorgungssystem die Berücksichtigung "der Sozialrente" vor, so ist die vom Arbeitnehmer erdiente und nicht die in Folge eines Versorgungsausgleichs geminderte oder erhöhte gesetzliche Rente anzurechnen.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 28. Januar 2000 - 11 Sa 1085/99 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand
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Die Parteien streiten um die Höhe des Betriebsrentenanspruchs des Klägers, für den der beklagte Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung einstehen muß.
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Der Kläger ist am 26. Juni 1931 geboren. Er war vom 1. Januar 1975 an bei der B AG beschäftigt. Er schied dort zum 31. Dezember 1988 durch Aufhebungsvertrag im Rahmen einer Sozialplanmaßnahme aus.
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Die B AG erbrachte für ihre Mitarbeiter Versorgungsleistungen nach Maßgabe der seit dem 1. Januar 1968 geltenden Richtlinien der "Angestelltenkasse des B e.V." für die Gewährung von Versorgungsleistungen an Angestellte. Hiernach wird ua. eine als "Treueprämie" bezeichnete Altersrente versprochen. Sie errechnet sich nach einem entsprechend den erreichten Dienstjahren und dem Jahresverdienst gestaffelten Prozentsatz des beihilfefähigen Einkommens. Weiter heißt es in § 6 der Richtlinien:
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"Die Sozialrente - ausgenommen Anteile der Sozialrente, die aus freiwilligen Arbeitnehmerbeiträgen stammen - und die Treueprämie dürfen zum Zeitpunkt der Festsetzung der Treueprämie zusammen nicht mehr als 70 % des beihilfefähigen Einkommens betragen; andernfalls erfolgt eine entsprechende Kürzung der Treueprämie."
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Die Ehe des Klägers war im Jahre 1985 geschieden worden. Dabei waren auf Grund des gerichtlich durchgeführten Versorgungsausgleichs gesetzliche Rentenanwartschaften von 4.887,72 DM auf das Konto seiner Ehefrau übertragen worden.
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Seit dem 1. Juli 1994 bezieht der Kläger vorgezogene gesetzliche Altersrente von 2.133,71 DM. Seine frühere Arbeitgeberin zahlte ihm darüber hinaus eine monatliche Betriebsrente von 494,00 DM. Bei der Berechnung dieses Betrages legte sie die dem Kläger nach Durchführung des Versorgungsausgleichs verbliebene und tatsächlich gezahlte gesetzliche Rente zugrunde.
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Am 1. Mai 1996 wurde über das Vermögen der Rechtsnachfolgerin der B AG das Konkursverfahren eröffnet. Der Beklagte übernahm deren Versorgungsverbindlichkeiten und errechnete für den Kläger einen Versorgungsanspruch von 378,27 DM monatlich. Dabei berücksichtigte er die gesetzliche Rente mindernd, die dem Kläger ohne den Versorgungsausgleich zugestanden hätte ("fiktive Rente" ;) . Der Beklagte hob den errechneten Betrag zur Besitzstandswahrung auf 494,00 DM monatlich an. Diesen Betrag zahlt er seither.
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Der Kläger hat den Standpunkt eingenommen, der Beklagte dürfe lediglich die von ihm tatsächlich bezogene Sozialrente mindernd berücksichtigen. Dies ergebe sich aus einer Auslegung der Versorgungsrichtlinien der B AG sowie daraus, daß diese in der Vergangenheit auch nach Durchführung eines Versorgungsausgleichs nur die tatsächlich ausgezahlte Sozialrente in Abzug gebracht habe. Eine andere Handhabung verstoße gegen die Gleichbehandlungspflicht und das Diskriminierungsverbot. Seine frühere Arbeitgeberin habe sich - mit Wirkung auch für den Beklagten - ihm gegenüber verbindlich verpflichtet, nur die tatsächliche Sozialrente mindernd anzusetzen. Dies führe zu einem Versorgungsanspruch in Höhe von 738,96 DM. Für ihn müsse der Beklagte einstehen.
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Der Kläger hat zuletzt beantragt,
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1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 1. November 1995 bis zum 31. Dezember 1998 9.308,48 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit (14. Dezember 199 8) zu zahlen;
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2. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, zukünftig mit Wirkung ab 1. Januar 1999 am Letzten eines jeden Monats 738,96 DM abzüglich anerkannter und gezahlter 494,00 DM an ihn zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nach seiner Auffassung darf die durch den Versorgungsausgleich entstandene Minderung des gesetzlichen Rentenanspruchs eines Arbeitnehmers schon nach dem Wortlaut der Versorgungsrichtlinien nicht zu Lasten der früheren Arbeitgeberin und des Trägers der Insolvenzsicherung gehen. Es müsse deshalb eine fiktive Sozialrente zugrunde gelegt werden. Daß in den Richtlinien eine entsprechende ausdrückliche Regelung fehle, stehe dem nicht entgegen.
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Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein letztes Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben seine Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann vom Beklagten nach den Richtlinien der "Angestelltenkasse des B e.V." (im Folgenden: Richtlinien) keine höhere Betriebsrente als die tatsächlich gezahlten 494,00 DM monatlich verlangen.
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I. Bei der Berechnung der als Treueprämie bezeichneten Betriebsrente des Klägers nach § 6 der Richtlinien ist die vom Kläger erdiente Sozialversicherungsrente von 2.494,40 DM monatlich mindernd zu berücksichtigen. Der Umstand, daß ihm ein Teil dieser gesetzlichen Rente nach dem durchgeführten Versorgungsausgleich nicht mehr zufließt, steht dem nicht entgegen. Der Kläger kann nicht verlangen, daß die bei ihm eingetretenen Folgen des familienrechtlichen Versorgungsausgleichs durch die Betriebsrentenzahlung beseitigt werden.
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1. § 6 der Richtlinien verlangt nicht, daß die "ausgezahlte" Sozialrente mindernd berücksichtigt wird. Sie nennt nur "die Sozialrente". Was damit gemeint ist, wird aus der Bestimmung der Richtlinie deutlich, daß nur die Anteile der Sozialrente aus der Anrechnung ausgenommen werden sollen, die aus freiwilligen Arbeitnehmerbeiträgen stammen, die von der früheren Arbeitgeberin des Klägers also nicht mitfinanziert worden sind. Soweit die Arbeitgeberin die Sozialrente des Klägers teilweise finanziert hat, soll sie auch uneingeschränkt zur Sicherung des als angemessen angesehenen Gesamtversorgungsgrades von 70 % der letzten Bezüge dienen. Zu der von der Arbeitgeberin im Hinblick auf die Arbeitsleistungen des Klägers mitfinanzierten Sozialrente gehört aber nicht nur die an den Kläger letztlich ausgezahlte gesetzliche Rente, sondern auch der Teil von ihr, der auf Grund des internen familienrechtlichen Versorgungsausgleichs auf die geschiedene Ehefrau des Klägers übertragen worden ist und an sie ausgezahlt wird.
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2. Gegen ein anderes Auslegungsergebnis sprechen die andernfalls eintretenden Rechtsfolgen. Der Versorgungsausgleich bliebe für den belasteten Ehegatten ohne wirtschaftliche Auswirkungen, obwohl die geschiedene Ehefrau von den vom ausgleichspflichtigen Ehegatten während der Ehe erdienten Versorgungsrechten nach §§ 1587 ff. BGB einen angemessenen Anteil erhalten soll. Der Gesetzgeber hat die in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte als das Ergebnis einer partnerschaftlichen und gleichwertigen Lebensleistung angesehen, auch wenn vorwiegend nur einer der Ehegatten mit seiner Erwerbstätigkeit und dem daraus erzielten Arbeitsverdienst finanziell zum Familienunterhalt beigetragen hat. Die Ehegatten bestimmen in ihrer auf Lebenszeit angelegten Gemeinschaft in gleichberechtigter Partnerschaft ihre persönliche und wirtschaftliche Lebensführung, nach der sich auch Art und Höhe der späteren Versorgung richten. Es war für den Gesetzgeber deshalb ein Gebot der Gerechtigkeit, die als Ergebnis gemeinsamer Lebensleistung als wirtschaftliche Grundlage des Lebensabends erworbenen Versorgungsanwartschaften im Falle der Scheidung der Ehe auch gleichmäßig zwischen den Eheleuten aufzuteilen, so daß jeder Ehegatte die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Versorgungswerte zur Deckung des künftigen Versorgungsbedarfs behält (vgl. BT-Drucks. 7/4361 S 19; Jauernig/Berger BGB 9. Aufl. Vor § 1587 Rn. 1 f.; MünchKomm/Dörr BGB 3. Aufl. Vor § 1587 Rn. 2 mwN). Mit dieser Grundwertung stünde es im Widerspruch, hätte der Arbeitgeber die Nachteile der Teilung der Versorgungsrechte bei der Ehescheidung im Rahmen eines Gesamtversorgungssystems zu tragen, obwohl der Arbeitnehmer für eine solche allein durch familieninterne Entwicklungen ausgelöste Erhöhung des Versorgungsanspruchs keine Gegenleistung erbracht hat.
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Im übrigen würde ein zu Lasten des Arbeitnehmers durchgeführter Versorgungsausgleich bei anderem Verständnis von § 6 der Richtlinien nur dann zu einer Steigerung des Betriebsrentenanspruchs des Arbeitnehmers führen, wenn die Scheidung und die Scheidungsfolgenregelung vor seinem - möglicherweise auch vorzeitigen - Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis durchgeführt worden wären. Andernfalls müßte die vom Arbeitnehmer erdiente gesetzliche Rente in voller Höhe mindernd im Gesamtversorgungssystem berücksichtigt werden. Eine spätere Scheidung ginge ausschließlich zu seinen Lasten (vgl. § 2 Abs. 5 BetrAVG). Auch eine solche von Zufälligkeiten abhängige Ermittlung der Höhe des Versorgungsanspruchs im Gesamtversorgungssystem ist bei verständiger Würdigung einer Zusage, welche die mindernde Berücksichtigung "der Sozialrente" verlangt, auszuschließen.
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Es mag von Rechts wegen nicht ausgeschlossen sein, daß ein Arbeitgeber Versorgungsleistungen verspricht, mit deren Hilfe auch die Nachteile aus einem Versorgungsausgleich ausgeglichen werden. Ohne eine ausdrückliche Regelung, die eine entsprechende Anspruchsberechnung anordnet, kann hiervon aber nicht ausgegangen werden (ebenso ArbG Hamburg 21. Juni 1995 - 24 Ca 9/95 - BetrAV 1995, 293; Ruland DB 1978, 1833, 1836; Blomeyer/Otto BetrAVG 2. Aufl. § 5 Rn. 87; Höfer BetrAVG Stand Juli 2000 § 5 Rn. 2337.1; aA MünchArbR/Förster/Rühmann 2. Aufl. § 109 Rn. 12). Damit kommt es im Rahmen von Gesamtversorgungssystemen regelmäßig zu den Rechtsfolgen, die das Gesetz für die Beamtenversorgung in § 55 Abs. 1 Satz 5 BeamtVG vorsieht. Nach dieser Bestimmung bleiben Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf einem Versorgungsausgleich beruhen, unberücksichtigt. Der durch den Versorgungsausgleich Begünstigte soll keine Kürzungen der Versorgung erfahren, weil keine in seiner Person angewachsene Überversorgung vorliegt. Der durch den Versorgungsausgleich Belastete hat andererseits auch im Umfang der Rentenminderung einen Rentenanspruch erdient und würde den Dienstherrn mit den Folgen einer Ehescheidung belasten, wenn nur der nach dem Versorgungsausgleich verminderte Rentenbetrag in die Ruhensberechnungen eingestellt würde (Schütz/Schachel BeamtVG Stand April 2000 Teil D § 55 Rn. 19; vgl. BVerwG 24. Oktober 1991 - 2 B 123/91 - NJW 1992, 852).
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3. Auch die Rechtslage in der umgekehrten Fallgestaltung spricht dafür, daß es dann, wenn nur die Berücksichtigung "der Sozialrente" angeordnet worden ist, auf die vom Arbeitnehmer erdiente gesetzliche Rente ankommt und nicht auf die, die ihm letztlich zufließt. Es spricht alles dafür, daß es aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist, bei der Berechnung des Versorgungsanspruchs eines geschiedenen Arbeitnehmers, der im Versorgungsausgleich eine zusätzliche gesetzliche Rentenanwartschaft erworben hat, diesen zusätzlichen Anspruch im Gesamtversorgungssystem mindernd zu berücksichtigen. Bei diesem Rentenanspruch des Arbeitnehmers handelt es sich nicht um einen zumindest unter hälftiger Beteiligung seines Arbeitgebers erdienten gesetzlichen Versorgungsanspruch, sondern um das Ergebnis einer Versorgungsteilung zwischen Eheleuten. Sie kann ebensowenig in eine Anspruchsberechnung im Gesamtversorgungssystem eingestellt werden kann, wie die Unterhaltsleistung des Ehegatten in fortbestehender Ehe. Ein betriebliches Versorgungswerk, das einem solchen Anrechnungsverbot unterliegt und deshalb die Vorteile, die der eine Arbeitnehmer im Rahmen des Versorgungsausgleichs erlangt hat, nicht mindernd berücksichtigen kann, wird nur unter ganz besonderen Umständen die Nachteile eines durchgeführten Versorgungsausgleichs für den anderen Arbeitnehmer ausgleichen wollen. Deshalb ist jedenfalls die Aufstellung einer Auslegungsregel sachlich gerechtfertigt und geboten, wonach in Gesamtversorgungssystemen im Zweifel die vom Arbeitnehmer unter hälftiger Beteiligung des Arbeitgebers erdiente gesetzliche Rente in voller Höhe mindernd zu berücksichtigen ist.
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4. Ebensowenig wie aus den Richtlinien selbst kann aus deren tatsächlicher Handhabung durch die frühere Arbeitgeberin des Klägers entnommen werden, daß die B AG einen solchen besonderen Regelungswillen hatte. Der Kläger hat zwar vorgetragen, die B AG habe in der Vergangenheit stets nur die tatsächlich ausgezahlte gesetzliche Rente berücksichtigt. Zum Beleg hierfür hat er sich aber nur auf seinen eigenen Fall berufen, den das Landesarbeitsgericht auch ausschließlich gewürdigt hat, ohne daß der Kläger dem mit einer Verfahrensrüge entgegengetreten ist. Der Fall des Klägers reicht jedoch nicht aus, einen von Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Richtlinien abweichenden Regelungswillen festzustellen. Bei der Berechnung aus dem Jahre 1994 ist schon nicht erkennbar, daß die zuständige Stelle bei der B AG den durchgeführten Versorgungsausgleich überhaupt zur Kenntnis genommen hat. Bei der Anspruchsberechnung im Oktober 1995 mag dies anders gewesen sein. Aber auch ihr läßt sich nicht entnehmen, daß die B AG die von ihr mit geschaffenen Richtlinien allgemein mit dem über ihren Wortlaut hinausgehenden Inhalt verstanden und angewendet hat. Ebensowenig läßt sich der vorgenommenen Abrechnung entnehmen, die abrechnende Stelle habe gegenüber dem Kläger rechtsverbindlich auf das in den Richtlinien enthaltene Recht verzichten wollen, die Sozialrente in der vollen erdienten Höhe zu berücksichtigen.
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5. Da nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der ursprünglichen Versorgungsrichtlinien die vom jeweiligen Arbeitnehmer erdiente Sozialversicherungsrente von Anfang an in der vollen erdienten Höhe zu berücksichtigen war, bestand mit Einführung des Versorgungsausgleichs im Jahre 1977 kein Regelungsbedarf für eine Anpassung der Versorgungsrichtlinien. Es ist deshalb auch ohne Aussagekraft, daß die Richtlinien in der Folgezeit nicht geändert worden sind.
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6. Die uneingeschränkte Berücksichtigung der erdienten Sozialrente im Rahmen des von den Versorgungsrichtlinien eingerichteten Gesamtversorgungssystems begegnet keinen Bedenken aus Gleichbehandlungsgeboten oder Diskriminierungsverboten. Jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin erhält vom Arbeitgeber den entsprechenden Differenzbetrag zwischen der von ihm oder ihr erdienten gesetzlichen Rente und der Gesamtversorgungsobergrenze. Ein durchgeführter Versorgungsausgleich führt weder zu einer Minderung noch zu einer Erhöhung der Betriebsrente. Es mag bei statistischer Betrachtung sein, daß nach Durchführung eines Versorgungsausgleichs einem Arbeitnehmer im Rahmen eines Gesamtversorgungssystems ein geringerer Anteil seiner aktiven Bezüge als Versorgung verbleibt als einer Arbeitnehmerin. Dies beruht aber nicht auf dem Betriebsrentenrecht oder den Versorgungsrichtlinien der B AG, sondern auf einer familienrechtlichen Grundentscheidung, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist und die das Arbeitsrecht hinzunehmen hat.
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II. Da die B AG die vom Kläger erdiente Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe mindernd berücksichtigen konnte, hat auch der Beklagte als Träger der Insolvenzsicherung dieses Recht. Der Beklagte muß deshalb an sich nur für eine Betriebsrente in Höhe von 378,27 DM monatlich einstehen. Bei einem rentenfähigen Einkommen des Klägers von 4.103,81 DM beläuft sich für ihn die Gesamtversorgungsobergrenze nach § 6 der Richtlinien auf 2.872,67 DM. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen, die der Kläger nicht mit Verfahrensrügen angegriffen hat, hat er eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 2.494,40 DM erdient, wovon ihm 2.133,71 DM monatlich tatsächlich zufließen. Angesichts des Differenzbetrages zwischen Gesamtversorgungsobergrenze und erdienter gesetzlicher Rente von 378,27 DM monatlich erfüllt der Beklagte den Betriebsrentenanspruch des Klägers durch die aus Gründen des Besitzstandes gezahlten 494,00 DM monatlich.
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Reinecke Richter Kremhelmer Bepler
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ist durch Urlaub
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an der Unterschrift
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gehindert
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Reinecke
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Stemmer Arntzen

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