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Unzulässig ist die allgemeine Bestimmung im Mietvertrag, wonach der Mieter ohne Rücksicht auf den Zustand der Wohnung zur Renovierung verpflichtet ist, wenn er auszieht. Denn dabei werde weder der Zeitpunkt berücksichtigt, zu dem die letzte Schönheitsreparatur stattgefunden habe, noch eine Ausnahme für Mietverhältnisse mit kurzer Vertragsdauer gemacht.<br />
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Landgericht Berlin, 65 S 308/97<br />