Susanne
Gar nicht, warum denn?
Wer hat den Notdienst bestellt? Ist der VM nicht da, darf der Mieter in Ausnahmefällen die Reparatur in Auftrag geben.
RA Meyer zu Schlochtern
Hallo,
Reparaturkosten - außer Bagatellreparaturen und Schönheitsreparaturen - können grundsätzlich nicht von dem Vermieter auf den Mieter abgewälzt werden. Nach § 535 I 1 BGB ist der Vermieter verpflichtet, dass Mietobjekt in einem gebrauchtauglichen und vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Dies bezieht sich auch auf die Kostentragung.
Im übrigen ist der Vorschreiberin Recht zu geben. Nach § 536a II Nr. 2 BGB stünde Ihnen hinsichtlich der Heizungsreparatur sogar ein Selbstvornahmerecht bei einer besonderen Dringlichkeit der Sachlage zu. Die Kosten der Selbstvornahme müsste auch in diesem Fall der Vermieter nach § 536a II BGB tragen.
Mit freundlichen Grüßen
Meyer zu Schlochtern
Rechtsanwalt