Lärmbelästigung
Ferner muss dem Mieter mitgeteilt werden, dass das Wasser für eine bestimmte Zeit abgestellt werden muss (entweder durch die Firma oder durch den Vermieter) Ein Abstellen ohne vorherige Info muss nicht hingenommen werden.
Bauarbeiten rechtfertigen Mietminderung
Bauarbeiten berechtigen Mieter aufgrund ihrer typischen Begleiterscheinungen wie Lärm, Schmutz und eingeschränkter Nutzungsmöglichkeit der Wohnung zu einer Mietminderung.
Keine Rolle spielt es, ob der Vermieter rechtlich oder tatsächlich etwas gegen die Beeinträchtigung wie zum Beispiel Lärm und Schmutz unternehmen kann oder nicht.
Wir haben einige typische Urteile zusammengestellt:
• 22 Prozent Mietminderung bei monatelangen erheblichen Bauarbeiten in und am Haus (LG Hannover 1 S 46/86).
• 25 Prozent Mietminderung, wenn infolge des Baulärms ein Öffnen der Fenster und eine normale Unterhaltung nicht möglich ist und es infolge der Bauarbeiten zu Erschütterungen in der Wohnung kommt (LG Darmstadt 17 S 284/82).
• 15 Prozent Mietminderung, wenn zur Durchführung der Bauarbeiten das Gebäude eingerüstet und mit Planen verhangen wird, so daß der Balkon nicht nutzbar und die Wohnung abgedunkelt ist (AG Hamburg 38 C 483/95).
• 80 Prozent Mietminderung, wenn der Vermieter das Dachgeschoß ausbaut und der Mieter sich praktisch in der darunter liegenden Wohnung nicht mehr aufhalten kann, wegen Schmutz und Gestank. Außerdem kam es hier mehrfach zum Einbruch von Regenwasser, Hitzestauungen unter dem Plastikzeltdach und sogar zu einem Durchstoßen der Wohnungsdecke (LG Hamburg 307 S 135/95).
Wichtig: Nicht nur Bauarbeiten im und am Gebäude des Vermieters können eine Mietminderung auslösen. Auch Bauarbeiten in der Nachbarschaft berechtigen den Mieter bei entsprechenden Beeinträchtigungen zu einer Mietminderung (BayObLG RE-Miet 2/86
Wer zu laut feiert, muß mit aufs Revier
Wer durch laute Musik wiederholt die Nachtruhe der Nachbarn stört, den darf die Polizei dann mit auf die Wache nehmen, wenn es keine bessere Möglichkeit gibt zukünftige Störungen zu verhindern. Die Kosten für diese "Zwangsunterbringung" muß der Störer selbst tragen.
23.1.2003
VG Schleswig 1999-06-15 3 A 209/97 Rechtsbereich/Normen: OwiG; VwVfG
Nachbar muss Lärm dulden
Wer ein Grundstück in der Nähe eines Gewerbegebietes baut, der kann sich später nicht über den Lärm, der von den Betrieben ausgeht und sich in den Grenzen der zulässigen Richtwerte hält, beschweren.
Auch bei wesentlicher Beeinträchtigung durch den Lärm hätte der Käufer diesen Umstand bei einer Besichtigung des Grundstücks mitbekommen können, zumal die Betriebe schon mehr als 30 Jahre betrieben wurden. Wer aber weiß bzw. grob fahrlässig nicht weiß, dass in unmittelbarer Nähe ein Handwerkbetrieb angesiedelt ist, der darf sich später auch nicht über die Lärmbelästigung beschweren.
BGH, 2001-07-06, V ZR 246/00; Rechtsbereich/Normen: §
Lärm- und Geruchsbelästigungen
Lärm- und Geruchsbelästigungen, die durch den Betrieb eines nahe gelegenen Supermarktes verursacht werden, können eine Mietminderung begründen (AG Gifthorn 33 C 426/00 (VII) WM 2002, 215).
Müssen wir endlos Partylärm im Haus dulden?
Über uns im Haus lebt eine studentische Wohngemeinschaft. Tagsüber dröhnen die Lautsprecherboxen, und fast jeden Abend gibt es laute Partys, Musik und Getrampel bis morgens um vier Uhr. Wir sind beide berufstätig und halten es nicht mehr aus, jede Nacht um den Schlaf gebracht zu werden. Die Hausverwaltung steckt den Kopf in den Sand und erklärt, es handle sich um eine reine Privatsache.
Wie können wir uns wehren?
Jeder hat das Recht, in seine Wohnung zu leben, ohne daß andere ihn stören. Daher können Sie nach den §§ 1004 und 906 des BGB verlangen, daß der ruhestörende Lärm aufhört. Es ist auch keineswegs so, daß die Studenten erst ab 22:00 Uhr die Musik abstellen müssen. Vielmehr ist nach § 22 des Bundesimmissionsschutzgesetz vermeidbarer Lärm zu jeder Zeit, also auch tagsüber zu unterlassen.
Der Veranstalter einer Gartenparty ist für den Lärm verantwortlich, der die Nachtruhe stört. Der Lärm muß nicht von ihm persönlich, sondern kann von seinen Gästen verursacht worden sein.
OLG Düsseldorf, 5 Ss OWi 149/95
Privatparty schafft keine "Gefahrenlage"
Der Gastgeber haftet nicht, wenn das Fahrrad eines Gastes umfällt und ein Auto beschädigt
Eine Autobesitzerin verklagte den Gastgeber einer Privatparty auf Schadenersatz. Partygäste hatten ihre Fahrräder vor dem Haus an einen Zaun gelehnt. Eines der Räder war umgefallen und hatte ihren davor parkenden Mercedes beschädigt. Den Gastgeber treffe als Veranstalter eine Verkehrssicherungspflicht, argumentierte die Autobesitzerin.
Er hätte dafür sorgen müssen, daß die Fahrräder sicher abgestellt würden, am besten auf seinem eigenen Grundstück.
Das Landgericht Hannover sah dafür keine Veranlassung (3 S 158/9
. Eine kleine Privatfeier schaffe - anders als Großveranstaltungen wie Flugtage oder Popkonzerte - keine Gefahrenlage, die eine Verkehrssicherungspflicht auslöse. Eine Verantwortung des Gastgebers für unglückliche Zufälle am Rande sei nicht ersichtlich, jeder Besucher sei vielmehr selbst für sein Rad verantwortlich. (Etwas anderes würde nur gelten, wenn sich eine durch die Party geschaffene Gefahrenlage bereits vor dem Treffen klar abzeichne. Dies sei aber hier nicht der Fall gewesen.) Der Gastgeber müsse, wenn er Leute einlade, nicht gleich einen Radparkplatz in seinem Garten einrichten.
Urteil des Landgerichts Hannover
vom 8. Oktober 1998 - 3 S 158/98
Wie viel Krach ist erlaubt?
Der Fall
Klapper, Quietsch, Schepper So ungefähr klingt es, wenn Heiner Volz (42) am Leipzig
seine Garage öffnet und schließt. Und das macht er mehrfach am Tag - und auch
nachts. Denn Heiner Volz ist Taxifahrer „Ich muss auf Abruf jederzeit an meinen
Wagen heran.
Und da der auf der Straße schon mehrfach aufgebrochen wurde, stelle ich diesen nur
noch in der sicheren Garage ab."
Das aber ärgert Kerstin (34) und Klaus Loskow (37). Das Schlafzimmer des Ehepaares
grenzt direkt an die Taxi-Garage.
Die zweifache Mutter „Das Garagentor ist uralt und unglaublich laut. Wir werden
nachts ständig wach, auch unsere Kinder." Eine Einigung unter Nachbarn? Bisher Fehlanzeige.
Antwort
Der Experte und Rechtsanwalt Michael Kleinschmidt (45) aus Itzehoe:
„Doch. Garagentore, die nur laut lärmend geöffnet und geschlossen werden können,
dürfen in Wohngebieten nachts zwischen 22 und 6 Uhr gar nicht betätigt werden.
Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf bereits in einem ähnlichen Fall so
entschieden (Aktenzeichen: 5 Ss 56/91)."
Der Experte nahm Kontakt mit dem Taxifahrer auf- und konnte schlichten.
Heiner Vülz: „Ich will meine Nachbarn ja nicht absichtlich ärgern. Ich lasse ein
neues Tor in die Garage einbauen - ein leises." Eine gute Lösung für eine gute Nachbarschart...
Party oder Musik : Ab 22 Uhr nur in gedämpfter Lautstärke. Die gesetzliche Nachtruhe von 22 bis
7 Uhr muss jeder einhalten (oder die Nachbarn feiern mit).
Handwerker: In der Regel nur außerhalb der Ruhezeiten (13-15 und 22-6 Uhr) erlaubt.
Haustiere: Ständiges Bellen ist eine unzumutbare Belästigung
(AG Köln, Az.: 130 C 175/00
Aber gegen gelegentliches Bellen und z.B. Vogelgezwitscher lässt sich nichts tun.
Musik: Singen und Musizieren ist von 8-12 und 14-20 Uhr erlaubt, auch wenn Nachbarn
es hören können. In der übrigen Zeit gilt Zimmerlautstärke.
Kinder: Lachen, Weinen, Spielen ist natürlich und immer erlaubt und muss hingenommen werden.
Kinderlärm als Kündigungsgrund
Lärm-Streitigkeiten bleiben Einzelfallentscheidungen
Keine fristlose Kündigung des Mietvertrags aufgrund von Kinderlärm
Kinderlärm rechtfertigt keine fristlose Kündigung wegen Störung des Hausfriedens.
Die entschieden die Richter des LG Bad Kreuznach. Demnach müssen Vermieter und Mieter Lärmbeeinträchtigungen tolerieren, soweit sie sich bei objektiver Betrachtung als Folge typischen, altersbedingten Verhaltens darstellen.
LG Bad Kreuznach; 2001-07-03 1 S 21/01
Rechtsbereich/Normen: BGB
Einstellung in die Datenbank: 2001-11-09
Stoppt den Kinderlärm???
So lautet die Forderung vieler Vermieter, Mitbewohner und Nachbarn.
Da stellt sich die Frage, ob die Kinder heute lauter geworden sind. Die Antwort darauf ist leicht: Kinder sind heute nicht lauter als früher, ihre Umgebung ist aber leider kinderunfreundlicher und die Menschen empfindlicher geworden. Tatsache ist aber, daß Kinder nicht wie Radios ein- bzw. ausgeschaltet werden können. Kinder benötigen für ihre Entwicklung einen Freiraum, indem sie spielen, rennen, toben - sich bewegen können.
Eine unvermeidliche Folge ist, daß durch das Spielen mehrerer Kinder oft Geräusche erzeugt werden. Warum aber ist Kinderlärm eine so große Belastung?! Flugzeuge und Verkehrslärm sind mit Abstand unerträglicher und keiner wagt dagegen vorzugehen, also warum wird eigentlich normales Spielverhalten von Kindern so getadelt? Dafür gibt es wohl nur eine Erklärung: Gegenüber Kindern kann jeder, der es für nötig hält, seine Machtposition behaupten, einem Motorrad(fahrer) hinterherzuschreien wäre hingegen sinnlos. Dazu passt zudem, daß Erwachsene selbstverständlich für sich in Anspruch nehmen zu jeder Tages- und Nachtzeit zu feiern, laute Musik zu hören, zu bohren, Auto zu waschen usw. Viel zu oft endet dieser Konflikt leider vor Gericht. Die beantragte Klage basiert auf einer Unterlassungsverpflichtung gem. §1004 Abs. 1, BGB. Meistens jedoch entscheiden die Richter zugunsten der Kinder. Die Klage wird oft mit der Begründung, daß diese Art Beeinträchtigung zumutbar ist und somit eine Unterlassungsklage nicht stattzugeben sei, gem. §1, abgelehnt.
Weitere Entscheidungen:
• Üblicher Kinderlärm im Mehrfamilienhaus ist hinzunehmen. Die Üblichkeit bestimmt sich nicht nach den Ruhe- und Ordnungsvorstellungen Dritter, sowie den Bedürfnissen der Kinder und ihrer pflegenden und erziehenden Eltern
WUM 1991, S. 558-559 (LT)
• Der Mieter im Mehrfamilienhaus hat die Geräusche, die naturgemäß dem Bewegungs- und Spieldrang auch der kleinen Kinder des Wohnnachbarn entsprechen, hinzunehmen.
WUM 1992, S. 471 - 472 (LT)
• Lärm von spielenden Kindern ist auch empfindlichen Nachbarn zumutbar.
Mieter Zeitung, Sept. 1989
• Nachbarn müssen den unvermeidlichen Lärm, der durch spielende Kinder verursacht wird, hinnehmen.
LG, Berlin Aktenzeichen 61, S. 288 / 1985
• Kinderlärm ist hinzunehmen. Eine Unterlassungsklage gem. §1004 Abs. I BGB ist somit erfolglos.
AG, Kassel 872c 855/ 91
"Der übliche, von Kindern verursachte Lärm, kann zwar möglicherweise, wie jeder andere Lärm, eine Belästigung des Nachbarn darstellen, er ist jedoch zur Tageszeit keine wesentliche Beeinträchtigung i.S.v Â. Auch wenn der Kinderlärm als besonders störend empfunden wird, ist er als Lebensäußerung unvermeidbar und gerade auch in einem Wohngebiet der Nachbarschaft regelmäßig zumutbar (...).
Schreie und Rufe von Kindern sind Teil ihres Entwicklungsprozesses, so daß Kinderlärm unter dem allgemeinen Toleranzgebot steht (...). Das Erzeugen von Lärm ist eine notwendige Ausdrucksform und Begleiterscheinung des kindlichen Spiels und darf nur in sehr engen Grenzen beschränkt werden (evtl. bei gesundheitlichen Schäden). Der von Kinderspiel- Plätzen, Schulen und Kindergärten ausgehende Lärm stellt eine übliche Lärmbelästigung dar (...).
Insbesondere darf die Lärmbelästigung nicht an der Empfindlichkeit dessen gemessen werden, der keine Kinder hat und / oder Kindern gegenüber negativ eingestellt ist, denn der zum Maßstab erhobene Durchschnittsbewohner ist ein Mensch in einer auch von Kindern bevölkerten Welt (...).
Die Einhaltung einer Mittagspause oder die Rücksichtnahme auf Nachbarn mit atypischen Arbeitszeiten (Schichtarbeit und Nachtarbeit) kann von Kindern nicht gefordert werden. Die unterschiedlichen Schulzeiten der Kinder und der in einem Industriestaat nicht mehr festlegbare Begriff der Arbeitszeit, würden sich viel zu sehr überlagern (...)."
Kinder und Jugendliche dürfen nach Ansicht des Bundesgerichtshofes (BGH) ruhig mal laut sein. Lärm "als Begleiterscheinung kindlichen und jugendlichen Freizeitverhaltens" müsse in "höherem Maße" hingenommen werden. Die Richter begründeten ihre Grundsatzentscheidung mit dem "Interesse der Allgemeinheit an einer kinder- und jugendfreundlichen Umgebung". Das Urteil erging im Zusammenhang mit der Klage von Hauseigentümern wegen Lärmbelästigung durch einen gemeindeeigenen Jugendzeltplatz in einem Seitental der Lahn.
(AZ.: V ZR 62/91)
Kinder und Jugendliche dürfen also doch laut sein. Vorbei die Zeit, wo mit gerichtlicher Hilfe so mancher Spielplatz verhindert bzw. geschlossen wurde. Zwar steht noch auf vielen Höfen das Schild "Spielen verboten" damit ja kein Krach aufkommt - aber das ist jetzt vorbei.
Jetzt liegt eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes vor, der das Recht auf kindliche Äußerungsfreiheit festschreibt. Kinder und Jugendliche dürfen also ruhig 'mal laut sein.
(WAZ vom 27.04.93)
Dazu passt auch folgendes Urteil aus Nürnberg:
Spielplatzlärm "naturnotwendig"
Lärm spielender Kinder auf Spielplätzen ist "naturnotwendig" und muß von Anwohnern hingenommen werden. Das entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth. Die Kinderspielplätze in Wohngebieten seien nicht nur zulässig, sondern geboten. Anwohner hatten ihre Gemeinde zwingen wollen, einen Neuerrichteten Spielplatz wieder zu schließen.
(AZ.: 4 S 5342/92)
Weitere Urteile zum Thema Kinderlärm:
Man kann es als eine generell sozialadäquate Lebensführung für Mieter ansehen, tagsüber gewöhnlichen Kinderlärm, auch vieler Kinder, hinzunehmen, wenn der Lärm nicht als gezielte Aggression produziert wird. Deshalb ist Lärm von einem öffentlichen Spielplatz kein Mietminderungsgrund.
Wer allerdings besonders unter diesem Lärm leidet und der Spielplatz wurde gebaut, nachdem der Mieter die Wohnung gemietet hat, kann eine Kündigung aus wichtigem Grunde aussprechen.
AG Charlottenburg, AZ.: 8 C 497/87 vom 17.11.87
Typischer Lärm durch spielende Kinder ist im Rahmen des geordneten Zusammenlebens von Wohnungseigentümern als notwendiger und sozialadäquater Ausdruck der Gemeinschaft hinzunehmen. (..aber..) Dazu zählt nicht, wenn in einer Eigentumswohnung Tennis gespielt wird.
Saarländisches OLG 5 W 82/96
Kinder und Spielen auf dem Hof
Die gemeinschaftlichen Grundstücksflächen stehen für das Spielen der Kinder der Hausbewohner (auch mit ihren Freunden) zur Verfügung, wenn die Hausordnung der Wohnungseigentümer, die auch Bestandteil der Mietverträge über vermietete Eigentumswohnungen in der Wohnanlage ist, keine andere Regelung enthält. Mit dem Spielen verbundene Geräusche können nicht untersagt werden, wenn sie ortsüblich sind. Dem steht auch nicht die Hausordnung mit dem Hinweis auf zu beachtende Ruhe und Ordnung und Sauberkeit entgegen. (LG Heidelberg, Az. 8 S 2/96, aus: WM 1/97, S. 3
Was Kinder dürfen ....
Gesetze und Richter sind zum Glück viel kinderfreundlicher als manche Vermieter, Mitbewohner und Nachbarn wahrhaben wollen.
Spielen, lachen, schreien
Kleinkinder lassen sich nicht (noch nicht) auf lautlos einstellen. Die anderen Hausbewohner müssen Babyschreien ertragen. Selbst in Ruhezeiten - es sei denn, den Eltern ist im Einzelfall eine Schuld nachzuweisen. Auch das Spielen ist ein elementares Bedürfnis eines jeden Kindes. Die dabei entstehenden Geräusche "... sind grundsätzlich allen anderen Menschen zumutbar. Wer Kinderlärm als lästig empfindet, hat selbst eine falsche Einstellung zu Kindern...", erklärte immerhin ein höheres deutsches Gericht
(Oberverwaltungsgericht Münster)
- "Allerdings muß Lachen, Weinen und Schreien von Kleinkindern von jedem Hausbewohner als natürliches Verhalten der Kinder hingenommen werden" (Amtsgericht Bergisch Gladbach, WM 83, 236 und Amtsgericht Aachen WM 75, 3
, ebenso die Unruhe, die infolge des normalen Spiel- oder Bewegungstriebes der Kinder entsteht
(Amtsgericht Kiel WM 86, 240)
Duldungspflicht des Mieters im Mehrfamilienhaus hinsichtlich Kinderlärms
Der Mieter im Mehrfamilienhaus hat die Geräusche, die naturgemäß dem Bewegungs- und Spieldrang auch der kleinen Kinder des Wohnungsnachbarn entsprechen, hinzunehmen.
AG Starnberg, AZ.: 1 C 1021/91 vom 03.06.1992
Kein Unterlassungsanspruch eines Mieters bei üblichem Kinderlärm in einem Mehrfamilienhaus
Üblicher Kinderlärm im Mehrfamilienmietshaus ist hinzunehmen. Die Üblichkeit bestimmt sich nicht nach den Ruhe- und Ordnungsvorstellungen Dritter, sondern nach den Wohn- und Lebensbedingungen sowie den Bedürfnissen der Kinder und ihrer pflegenden und erziehenden Eltern.
AG Kassel, Az.: 872 C 855/91 vom 23. 04. 1991 (BGB § 1004)
Ein Herz für Kinder bewiesen Richter in Kiel und München, indem sie feststellten, daß Lärm von spielenden Kindern auch für empfindliche Nachbarn zumutbar sei.
Der Fall: 13 Jahre wohnte eine kinderreiche türkische Familie in einer Zwei-Zimmer-Wohnung (!?) einer Kieler Wohnungsbaugesellschaft. Niemand fühlte sich durch den Lärm der 9 Kinder gestört. Dann zog vor drei Jahren im Stockwerk darunter eine neue Mieterin ein. Und plötzlich häuften sich die Beschwerden bei der Wohnungsgesellschaft. Über angeblich unzumutbare Lärmbelästigungen der türkischen Familie. Schließlich wurde der Familie fristlos gekündigt.
Das Amtsgericht Kiel wies jetzt die Räumungsklage zurück. Denn außer der neuen Mieterin in der Erdgeschoßwohnung hatten sich andere Mieter nicht beschwert. Daß ausgerechnet jetzt, da nur noch vier der neun Kinder in der Wohnung lebten, Beschwerden auftraten, führten die Richter auf eine "besondere Empfindlichkeit" der neuen Mieterin zurück. "Bei der Beurteilung einer Geräuschkulisse kommt es aber nicht auf die Empfindlichkeit des jeweiligen Betroffenen an, sondern darauf, wie ein normal empfindlicher Mensch ein Geräusch auf sich einwirken läßt".
Az.: 13 C 35/89
Hausmeister ignorieren
Der Hausmeister darf Kindern keine Weisungen erteilen - das Elternrecht geht hier vor. Hat er Beschwerden vorzubringen, muß er sich an die Eltern wenden. Er darf die Kinder nicht beschimpfen bzw. ausschimpfen, schon gar nicht strafen oder schikanieren.
Spielen in Hof und Garten
Grundsätzlich dürfen Kinder im Hof- und Gartenraum spielen. Sie müssen von den Eltern aber angehalten werden, während der Ruhezeiten nicht oder nur leise dort zu spielen. Verbote, die den Sinn haben, die Ruhe der Mitbewohner zu schützen, sind zu beachten. Allerdings braucht man keine Rücksicht auf Schikane zu nehmen - das wäre z.B. ein Spielverbot, wenn niemand gestört werden kann oder wenn es sonst keine Möglichkeit zum (sicheren) Spielen (unter Aufsicht der Eltern) im Freien gibt.
- Wird der Innenbereich einer großen Wohnanlage vertragsgemäß für Sport und Spiel von Kindern genutzt, können die Mitmieter wegen der Lärmbelästigung oä. nicht die Miete mindern
(Landgericht München WM 87, 121).
Das man Kinder nicht per Gerichtsurteil ruhigstellen kann, mußten auch Wohnungseigentümer in München erfahren. Die wollten nämlich Kindern das Spielen im Garagenhof verbieten lassen. Und das, obwohl die Wohnanlage im Rahmen eines "Sonderprogramms für Familien mit Kindern" errichtet wurde. Das Gericht kam zu dem Schluß, daß sich wegen seiner Größe und fehlender anderer Möglichkeiten der Garagenhof für Ball- und andere Kinderspiele geradezu anbiete. Der damit verbundene Lärm ist den Nachbarn zumutbar.
Landgericht München, Az.: 1 T 14 129/88
Kinder dürfen in Hinterhöfen spielen, auch wenn es die Nachbarn stört. Die gefährliche Entwicklung des Straßenverkehrs zwingt Hausbesitzer dazu, verwaiste Hinterhöfe für Kinderspiele freizugeben. Die Nachbarschaft muß die damit verbundene unvermeidliche Lärmbelästigung hinnehmen.
Landgericht Berlin, Az.: 61 S 288/1985
Rasen betreten
Kinder dürfen den Rasen betreten, wenn das Verbot keinen vernünftigen Grund hat. Rechtmäßig ist ein Verbot z.B. wenn zu viele Kinder regelmäßig auf einer zu kleinen Rasenfläche toben würden, der Rasen also leiden könnte - aber es müssen dann andere Spielflächen zur Verfügung stehen.
- Oft verbietet der Mietvertrag den Mietern und damit auch ihren Kindern ganz generell die Nutzung selbst größerer zum Haus gehörender Garten- und Rasenflächen. Grundsätzlich binden solche Vereinbarungen den Mieter (und deren Kinder), es sei denn, daß sie rechtsmißbräuchlich und damit unwirksam sind oder ihre Einhaltung als Schikane angesehen werden muß. Eine unzulässige Rechtsausübung ist jedoch dann nicht anzunehmen, wenn mit dem Verbot des Rasenbetretens die Ruhe der in dem Wohnblock lebenden älteren Mieter gewährleistet werden soll
(Landgericht Frankfurt GWW 71, 506).
- Ein generelles Verbot des Betretens zum Hause gehörenden Rasens oder des Spielens auf diesem Rasen ist heute wohl kaum noch durchzusetzen.
Spielplätze benutzen
Spielplätze sind zum Spielen da; damit müssen sich die Anlieger abfinden. Sie dürfen die Kinder nicht verjagen. Allerdings sind die Benutzerzeiten oder wenigstens die allgemeinen Ruhezeiten einzuhalten, wenn Wohnungen in der Nähe sind.
- Der von Kindern auf einem Kinderspielplatz ausgehende Lärm muß hingenommen werden
(Verwaltungsgericht Münster WM 83, 176).
Das Spielen auf Spielplätzen auch mittags erlaubt
Kinder bis zu 12 Jahren dürfen einen, in einem reinen Wohngebiet liegenden Spielplatz auch in der Mittagszeit nutzen.
Während Bewohner einer Ortschaft im Kreis Wolfenbüttel meinten, sie hätten Anspruch auf ihre tägliche Mittagsruhe sowie auf Nachtruhe von 19.30 Uhr a, vertraten die Richter die Auffassung, Lärm sei unvermeidbar, wenn Kinder unter 12 Jahren spielen. Er sei Ausdruck familiengebundenen Wohnens und regelmäßig mit dem Ruhebedürfnis der Anlieger vereinbar. Zudem habe die beklagte Gemeinde darauf hingewiesen, daß die Kinder im Sommer die Spielplätze meistens abends benutzen. (Lange hell und kühler). Daraufhin die Mittagszeit vom Spielen auszuschließen, würde wiederum für Schulkinder besonders im Winter zu unbilligen Härten führen.
Verwaltungsgericht Braunschweig, Az.: 9 A 9014/91
Auf Sicherheit vertrauen
Wer einen Spielplatz einrichtet, ist auch für die Sicherheit verantwortlich. Da aber der Hauseigentümer nicht jeden Tag den Spielplatz kontrollieren kann, sollten Eltern ein waches Auge auf den Zustand der Spielgeräte haben und Schäden und Gefahrenquellen sofort melden und auf Abhilfe drängen.
Besuch bekommen
Kinder haben das gleiche Recht wie ihre Eltern. Besuch zu bekommen. Kein Nachbar oder Vermieter kann das verbieten, auch wenn ihm die Besucher nicht genehm sind (es müßten schon sehr schwerwiegende Gründe vorliegen). Erlaubt der Mietvertrag, Hof und Garten zu benutzen, dürfen die Kinder ihren Besuch auch dorthin zum Spielen mitbringen.
- Darf der Mieter Hof und Garten mitbenutzen, ist das Verbot des Vermieters, fremde Kinder zum Spielen einzuladen, unwirksam (Amtsgericht Solingen WM 80, 112); denn es besteht Einigkeit darüber, daß eine gesunde Entwicklung der Kinder gefahrloses und ungehindertes Spielen voraussetzt. Diese Erkenntnis hat sich jedenfalls in den letzten Jahren zunehmend durchgesetzt, so daß erwartet werden kann, daß den Bedürfnissen der Kinder beim Bauen neuer Mehrfamilienhäuser dadurch Rechnung getragen wird, daß Spielgelände für Kleinkinder wie Heranwachsende vorhanden ist
(Landgericht Freiburg ZMR 76, 210).
Geräusche, die von privaten Kinderspielplätzen ausgehen, müssen von den Bewohnern im reinen Wohngebiet grundsätzlich auch dann hingenommen werden, wenn solche Spielplätze von Kindern benutzt werden, die nicht auf den betreffenden Grundstücken wohnen.
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, 1. Senat
Az.: 1 BA 49/87 vom 01.12.1987 (NK: BauNVO § 15, BISchG § 3 Abs.1, BauO BR § 10
Geburtstag feiern
Feste zu feiern ist selbst dann gestattet, wenn eine kleinere Störung der Nachbarn nicht ausgeschlossen werden kann. Trotzdem sollte für den Kindergeburtstag gelten: Nicht gerade die lärmendsten Spiele aussuchen und nach Möglichkeit erst nach 15 Uhr anfangen. Sonst vorher die Nachbarn informieren.
Eine eigene Klingel besitzen
Vor allem in Hochhäusern und großen Wohnanlagen sind die Klingelknöpfe für Kinder nicht erreichbar. In diesen Fällen muß der Vermieter dulden, daß eine Extra-Klingel für Kinder an tieferer Stelle angebracht wird
- Mieter mit Kleinkindern sind berechtigt, am Haupteingang des Hauses einen Klingelknopf in einer Höhe anzubringen, die auch noch von den Kindern erreicht wird
(Amtsgericht Münster WM 83,176).
Musizieren
Natürlich darf auch hier kein Mitbewohner über Gebühr gestört werden. Grundsätzlich kann man das Musizieren in der Wohnung aber nicht verbieten. Ein hohes Gericht (Bayrisches Oberlandesgericht) hat sogar entschieden, daß ein Mieter das Recht hat, täglich mindestens zwei Stunden auf seinem Instrument zu spielen. Selbstverständlich sind die Ruhezeiten dabei zu beachten.
Tiere halten
Dieser Punkt ist etwas knifflig: Steht im Mietvertrag ein klares Nein, dürfen keine Hunde und Katzen gehalten werden (Vögel, Hamster, Fische und Kleintiere aber schon). Ist der Vermieter laut Vertrag vorher um Erlaubnis fragen, so kann man in der Regel davon ausgehen, daß er nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe verweigern kann. Haben andere Mieter die Erlaubnis erhalten, muß er sie auch weiteren Mietern erteilen, wenn es sich um ähnliche Tiere handelt. Hat ein Mieter schon längere Zeit ein Tier in der Wohnung, von dem der Hauseigentümer weiß, ohne zu widersprechen - gilt das als Zustimmung. Sie kann ohne Grund nicht widerrufen werden.
Einen eigenen Sandkasten haben
Daß Kinder spielen dürfen, gehört zur vertragsgemäßen Nutzung einer Mietwohnung. Deshalb darf ein Kind auch einen eigenen Sandkasten haben. Mitmieter dürfen dem Vermieter nicht verbieten, Sandkästen aufzustellen. Wer diesen Sandkasten aufstellen muß bzw. darf, regeln die Landesbauordnungen und von dort ist weiter nach unten delegiert worden in die Spielplatzsatzungen der Städte bzw. Kreise.
Und da z.B. in NRW die Landesbauordnung mittlerweile vorsieht, daß bereits ab einer Mietwohnung ein Kinderspielplatz eingerichtet werden muß, wenn dort ein Kind wohnt und das gilt sogar für alle Häuser ohne Baujahrseinschränkung, sollte in jedem Fall nach einer städtischen Satzung fragen. Wenn es noch keine (neue) Satzung gibt - das Landesbaurecht in NRW gilt erst seit 1997 - sollte auf die gewählten Ratsmitglieder und auf das städtische Jugendamt entprechend Druck gemacht werden.
- Die übrigen Mitbewohner des Hauses können dem Vermieter nicht verbieten lassen, einen Sandkasten aufzustellen
(Amtsgericht Aachen WM 87, 83).
- Die Verpflichtung des Eigentümers eines bestehenden Gebäudes mit mehr als zwei Wohnungen, einen Spielplatz für Kleinkinder anzulegen, ist verfassungsrechtlich unbedenklich
(Oberverwaltungsgericht Lüneburg DWW 79,20).
Sich bei einer Tagesmutter aufhalten
Eine Tagesmutter darf andere Kinder in ihre Wohnung aufnehmen. Allerdings sind der Zahl der Kinder durch die Wohnungsgröße Grenzen gesetzt. Das Landgericht Hamburg nennt ein Beispiel: Eine Mieterin mit einem vierjährigen Kind darf als Tagesmutter auf 90 qm höchstens drei Kinder aufnehmen.
Fahrräder und Kinderwagen abstellen
Fahrräder darf man im Hausflur, Kellergang oder Hofraum nur abstellen, wenn entweder der Hauseigentümer zustimmt oder sonst kein Platz dafür da ist. Andere Bewohner dürfen dadurch aber nicht belästigt bzw. Behindert werden insbesondere dürfen Fluchtwege nicht verstellt werden (Platz für Kinderwagen oder Rollstuhl muß vorhanden sein). Ob es erlaubt ist, den Kinderwagen im Treppenhaus abzustellen, darüber gibt meistens die Hausordnung oder der Mietvertrag Auskunft. (Empfinden Sie Ihre Hausordnung als zu kinderfeindlich, versuchen Sie doch einmal mit allen anderen Mietern unsere
"Kinderfreundliche Hausordnung" durchzusetzen.
Trotz Verbotes darf der Wagen aber dort stehen, wenn ein Mieter keine andere Möglichkeit hat. Falls in Vertrag oder Hausordnung nichts festgehalten ist, kann der Kinderwagen abgestellt werden. Allerdings gilt auch hier: Andere Mieter dürfen nicht belästigt bzw. behindert werden.
Kinderwagen von Mietern haben im Hausflur Vorfahrt. Die Vermieterin kann nicht durchsetzen, daß der einzige Stellplatz im Flur für Kinderwagen von Patienten ihrer Arztpraxis freigehalten wird.
AG Neuss 34 C 567/91
.....und was dürfen Kinder nicht
Ruhezeiten verletzen
Die in der Hausordnung vorgeschriebenen Ruhezeiten, in der Regel von 13 bis 15 und von 22 bis 7 Uhr müssen auch von Kindern eingehalten werden. (Gesetzlich vorgeschrieben ist allerdings nur die Nachtruhe von 22 bis 7 Uhr) Das gilt natürlich nicht für Kleinkinder; aber Kinder, die eine Ermahnung verstehen und einhalten können, müssen sich danach richten. Eltern haben auch dafür zu sorgen, daß Kinder außerhalb der Wohnung die Ruhezeiten nicht stören können.
Rollschuh laufen, Radfahren
An Orten, die nun wirklich nicht dafür vorgesehen sind, wie Treppenhaus und Kellerflure, darf man nicht Rollschuh laufen Skateboard fahren oder radeln. Erstens kann es dort leicht zu Unfällen kommen, zweitens gibt es unnötigen Lärm.
Mit dem Lift spazieren fahren
Selbstverständlich darf ein Kind den Lift benutzen wie ein Erwachsener auch. Aber Aufzugfahren als Spiel darf verboten werden. Der Fahrstuhl wird sonst unnötig blockiert und Energie verschwendet.
- Was für das Verhalten der Kinder innerhalb der Wohnung gilt, ist auch bei Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen des Hauses zu beachten. Dabei ist auf den Nutzungszweck der Räume und Einrichtungen abzustellen. Aus diesem Grunde dürfen Kinder z.B. im Treppenhaus oder in Kellerräumen nicht Rollschuhe oder Fahrrad fahren. Aufzug fahren nur zum Spielen ist da auch nicht gestattet. Für das Verhalten der Kinder sind die Eltern im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht verantwortlich
(Bundesgerichtshof NJW - RR 87, 13 und Landgericht Hamburg WM 83,27)
Spielen im Ziergarten
Kleine am Haus gelegene Ziergärten sind nicht zum Spielen gedacht, ein Verbot ist daher Rechtens. Die Flächen sind zu klein, die Pflanzen können beschädigt werden
- Problematisch ist, ob Kinder die zum Hause gehörende Außenanlagen benutzen dürfen. Für kleine, meistens vor dem Hause liegende Ziergärten wird das zu verneinen sein. Hingegen gehören das Spielen im Innenhof (Landgericht Berlin WM 87, 212) und das Aufstellen eines Sandkastens durch den Mieter (Amtsgericht Darmstadt WM 86, 211) zur vertragsgemäßen Nutzung.
Sammlung von Urteilen zum Thema Wohnumfeld und öffentliche Spielplätze
Für Kinder:
Kinder und Jugendliche dürfen nach Ansicht des Bundesgerichtshofes (BGH) ruhig mal laut sein. Lärm "als Begleiterscheinung kindlichen und jugendlichen Freizeitverhaltens" müsse in "höherem Maße" hingenommen werden. Die Richter begründeten ihre Grundsatzentscheidung mit dem "Interesse der Allgemeinheit an einer kinder- und jugendfreundlichen Umgebung". Das Urteil erging im Zusammenhang mit der Klage von Hauseigentümern wegen Lärmbelästigung durch einen gemeindeeigenen Jugendzeltplatz in einem Seitental der Lahn.
AZ.: V ZR 62/91
Kinder und Jugendliche dürfen also doch laut sein. Vorbei die Zeit, wo mit gerichtlicher Hilfe so mancher Spielplatz verhindert bzw. geschlossen wurde. Zwar steht noch auf vielen Höfen das Schild "Spielen verboten" damit ja kein Krach aufkommt - aber das ist jetzt vorbei.
Jetzt liegt eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes vor, der das Recht auf kindliche Äußerungsfreiheit festschreibt. Kinder und Jugendliche dürfen also ruhig ´mal laut sein.
WAZ vom 27.04.93
Dazu paßt auch folgendes Urteil aus Nürnberg:
Spielplatzlärm "naturnotwendig"
Lärm spielender Kinder auf Spielplätzen ist "naturnotwendig" und muß von Anwohnern hingenommen werden. Das entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth. Die Kinderspielplätze in Wohngebieten seien nicht nur zulässig, sondern geboten. Anwohner hatten ihre Gemeinde zwingen wollen, einen neuerrichteten Spielplatz wieder zu schließen.
AZ.: 4 S 5342/92
Weitere Urteile zum Thema Kinderlärm:
Man kann es als eine generell sozialadäquate Lebensführung für Mieter ansehen, tagsüber gewöhnlichen Kinderlärm, auch vieler Kinder, hinzunehmen, wenn der Lärm nicht als gezielte Aggression produziert wird. Deshalb ist Lärm von einem öffentlichen Spielplatz kein Mietminderungsgrund.
Wer allerdings besonders unter diesem Lärm leidet und der Spielplatz wurde gebaut, nachdem der Mieter die Wohnung gemietet hat, kann eine Kündigung aus wichtigem Grunde aussprechen.
BGB § 537 Abs. 1, Satz 1; MietHöReglG § 2 Abs. 1 Nr. 2, BGB § 554a
AG Charlottenburg, AZ.: 8 C 497/87 vom 17.11.87
Kinderspielplatz - Lärmimmissionen sind von den Anwohnern zu dulden - Vorkehrungen zur Vermeidung von Lärmbelästigungen und mißbräuchlicher Nutzung
1. Der von einem Kinderspielplatz mit Ballspielplatz ausgehende Lärm der spielenden Kinder ist von den Anwohnern hinzunehmen. Lärmimmissionen spielender Kinder werden nicht dadurch unzumutbar, daß die durch die VDI-Richtlinie 2058 oder DIN 18005 empfohlenen Grenzwerte überschritten werden.
2. Die Anlage und der Betrieb von Spielplätzen ist so zu organisieren, daß vermeidbare Lärmbelästigung für die Anwohner vermieden werden. Gegen mißbräuchliche Benutzung sind geeignete Vorkehrungen zu treffen.
3. Wird ein Spielplatz durch einen Bebauungsplan festgesetzt, ist auch eine mögliche mißbräuchliche Benutzung bei der Abwägung zu berücksichtigen.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 8. Senat
Az.: 8 S 1820/89 vom 27.04.1990
Zimmerlautstärke
Laute Musik hören ist häufig Grund für Streitigkeiten unter Nachbarn.
Nachdem zwei Bewohner eines Mehr-Familienhauses einen Vergleich geschlossen hatten, in dem sich der Musikliebhaber verpflichtete, Musik grundsätzlich nur in Zimmerlautstärke zu hören, definierte jetzt das Landgericht Hamburg (317 T 48/95), was eigentlich unter Zimmerlautstärke zu verstehen ist.
Das Gericht stellte zunächst fest, daß die Formulierung "Zimmerlautstärke" bei derartigen Nachbarschaftsstreitigkeiten durchaus geeignet sei, zu entscheiden, ob die Lautstärke einer Musikwiedergabe noch oder nicht mehr vom Nachbarn hinzunehmen sei. Es sei in derartigen Fällen nicht erforderlich, eine Höchstgrenze in Dezibel festzulegen. So werde zum Beispiel vom Begriff der "Zimmerlautstärke", Musik in einer Lautstärke, die deutlich vernehmbar über das Zimmer hinaus in die Nachbarwohnung dringt, nicht mehr gedeckt.
"Zimmerlautstärke" setzt aber nicht voraus, "daß sich die Vernehmbarkeit der Musik auf den Raum des Wiedergabegerätes beschränkt und keine Geräusche zum Nachbarn dringen. Denn eine Lautstärke, die unter den gegebenen Umständen ein befriedigendes Hörergebnis gestattet, muss dem Mieter einer Wohnung möglich sein. Erst wenn die Lautstärke über das hinaus geht, was unter Einbeziehung der baulichen Verhältnisse nicht mehr als normales Wohngeräusch in die Nachbarwohnung dringt, wird das Maß der Zimmerlautstärke überschritten. Bei dieser Abgrenzung ist sowohl auf Seiten des Musikhörers als auch des Nachbarn auf die Person eines vernünftigen Mitbewohners abzustellen. Der Wunsch auf originalgetreuen Musikempfang, der einem Konzerterlebnis nahe kommt, ist ebenso wenig ausschlaggebend, wie eine besondere Empfindlichkeit oder Musikfeindlichkeit auf der anderen Seite."
Weitere Informationen finden Sie in der Mieterbund-Broschüre "Wohnungsmängel und Mietminderung", die Sie bei allen örtlichen Mietervereinen kaufen oder direkt bei uns im Internet unter der Rubrik "Ratgeber" bestellen können.
Ab 22 Uhr ist Nachtruhe
oder wie man gegenseitig Rücksicht nimmt
Unendlich viele Beschwerden müssen Kinder in unserer ach so "kinderfreundlichen" Gesellschaft täglich über sich ergehen lassen. Dabei spielen sich die Erwachsene wie selbstverständlich oft als die eigentlichen "Erzieher" auf und maßregeln die kleinen Kinder, obwohl gerade dies schon verboten ist; denn Erwachsene haben sich mit gleichaltrigen auseinander zu setzen und nicht ihre "Macht" und "Stärke" gegenüber den schwächeren Kindern auszuspielen.
Die Eltern anzusprechen trauen sie sich in der Regel nicht. Und dann sind es oft auch noch diejenigen, die erst einmal alle Rechte für sich in Anspruch nehmen. Feiern zu jeder Tages- und Nachtzeit; Bohren und Hämmern bis spät in die Nacht ohne Rücksicht auf die Kinder, die ja schon ab 20.00 Uhr schlafen sollten; Auto waschen und Auto reparieren auf dem Garagenhof aber die Kinder wegjagen, weil ein Garagenhof ja kein Spielplatz ist; ihre Hunde und Katzen überall hinscheißen lassen, obwohl das mittlerweile hohe Geldstrafen kostet. Dabei könnte alles so einfach sein, wenn jeder ein klein wenig Verständnis aufbringt und Toleranz gegenüber seinen Mitmenschen zeigt. In einer Mieterzeitung habe ich passend dazu folgenden Artikel gefunden:
"Der Nachbar kann soviel Besuch empfangen wie er will. Er kann seine Wohnung einrichten und möblieren wie er will. Egal, was im Mietvertrag steht, Kleintiere wie Zierfische, Hamster oder Wellensittiche sind immer erlaubt. Kinderwagen können in Hausflur abgestellt werden. (Es ist ja schließlich nur vorübergehend). Und Kinder dürfen in der Mietwohnung spielen, wobei die dabei entstehende Unruhe von den Mitbewohnern hingenommen werden muß.
Fernseher, Radio, Plattenspieler, Tonband, CD-Player und Computer dürfen benutzt, Nachbarn aber nicht belästigt werden. Ab 22 Uhr ist "Nachtruhe", das heißt alle Aktivitäten in den eigenen vier Wänden auf Zimmerlautstärke ausrichten. Schläft in der Nachbarwohnung hinter der Wohnzimmerwand ein Kleinkind, sollte die Nachtruhe vorübergehend bereits ab 20.00 Uhr eingehalten werden bzw. besondere Anlässe mit den Nachbarn abgesprochen werden.
Gegen Gartenfeste können Nachbarn in einem typischen Wohngebiet im Regelfall nichts sagen, zumal wenn nach 22.00 Uhr im Partykeller oder Gartenhaus in Zimmerlautstärke weitergefeiert wird.
Ein Mieter darf im Garten oder auf dem Balkon grillen. Er muß aber verhindern, daß der Qualm in die Nachbarwohnung dringt. Hier droht allerdings sogar ein Bußgeld.
Seinen Balkon kann der Mieter nutzen wie er will. Er darf dort Wäsche trocknen, sich sonnen, Kaffee trinken, ein Rankgitter anbringen. Er darf auf dem Balkon auch Feste feiern. (Mit der gebotene Rücksicht auf die Nachbarn)
Tagsüber dürfen die Mieter in den eigenen vier Wänden so oft duschen oder baden wie sie wollen - nachts allerdings nur für begrenzte Zeit. Nicht gültig sind Regelungen, die das Duschen oder Baden zwischen 22.00 und 04.00 Uhr verbieten. Nach dem entsprechenden Urteil gehört das Geräusch ein- und auslaufenden Wassers zu den normalen Wohngeräuschen; zudem erstrecke sich der Mietgebrauch auf die ganze Wohnung zu jeder Tages- und Nachtzeit. Lediglich die Dauer des Badens und Duschens sollte zwischen 22 und 04 Uhr in einem Mehrfamilienhaus auf 30 Minuten begrenzt werden (Landgericht Köln, Az.: 1 S 304/96)"
Definition Zimmerlautstärke
Zimmerlautstärke ist gegeben, wenn sie dem Mieter ein befriedigendes Hörerlebnis gestattet und auch noch als normales Wohngeräusch in die Nachbarwohnung dringt.
Bei dieser Abgrenzung ist sowohl auf Seiten des Musikhörers als auch des Nachbarn auf die Person eines vernünftigen Mitbewohners abzustellen. Dies bedeutet, dass der Musikempfang nicht einem Konzerterlebnis nahe kommen muss. Allerdings kann auch eine besondere Empfindlichkeit oder Musikfeindlichkeit auf Seite des Nachbarn nicht entscheidend sein.
Bin ich dem Spielplatzlärm hilflos ausgeliefert?
Ich habe eine Wohnung gemietet, deren Balkon ich überhaupt nicht benutzen kann. Von morgens bis abends spielen Kinder auf dem nahe gelegenen städtischen Spielplatz und stören mich empfindlich durch ihren Lärm. Mein Vermieter kennt das Problem, handelt aber nicht. Was kann ich selbst unternehmen?
Sie können wegen des Spielplatzlärms die Miete mindern, gegen die Beeinträchtigung selbst können Sie jedoch nicht vorgehen. Die Stadt hat mit Sicherheit den Kinderspielplatz bauplanungsrechtlich korrekt im Wohngebiet angelegt. Den Lärm spielender Kinder muss man daher tolerieren, soweit er nicht über das zumutbare Maß hinausgeht und nicht durch Betätigungen verursacht wird, die mit dem Spielen auf einem Spielplatz nichts zu tun haben (zum Beispiel Motorradrennen). Andererseits kann sich Ihr Vermieter gegen Ihre Mietminderung nicht mit dem Hinweis wehren er sei doch an dem Kinderlärm gar nicht schuld. Die Mietminderung ist gerechtfertigt wenn der Gebrauch der Wohnung in der Regel erheblich beeinträchtigt ist. Auf ein Verschulden des Vermieters kommt es hierbei nicht an.
Lärm und Geruchsbelästigung aus Pizzeria:
10 Prozent Mietminderung
Geruchs- und Lärmbelästigungen aus einer unterhalb der Mieterwohnung betriebenen Pizzeria rechtfertigen eine Mietminderung. Das Amtsgericht Köln (211 C 234/9
entschied, daß die betroffenen Mieter 10 Prozent ihrer Miete kürzen durften, weil Küchengerüche aus der Pizzeria, insbesondere im Treppenhaus, aber auch in der Mieterwohnung selbst auftraten, und außerdem die Gespräche des Küchenpersonals in der Mietwohnung zu hören waren.
Allerdings stellte das Amtsgericht Köln auch klar, daß die ursprünglich von den Mietern vorgenommen Mietkürzung von fast 20 Prozent zu hoch war. Durch die Geruchs- und Lärmbeeinträchtigung aus der Pizzeria sei die Nutzung der Wohnung weder ganz noch teilweise unmöglich geworden, sondern nur mit einer gewissen Lästigkeit verbunden.
Hinzu komme, daß das Mietshaus sehr hellhörig war. So waren etwa die Geräusche, die die Regentropfen auf der Veranda der Wohnung der Mieter verursachten, erheblich lauter zu hören, als die Gespräche des Küchenpersonals, das heißt die zu hörenden Zurufe in italienischer Sprache.
LG Mainz 6 S 57/02
Nachbar muss Schlagzeuger in Mietwohnung dulden
Musikalische Mieter dürfen grundsätzlich bis zu zwei Mal pro Woche für jeweils zwei Stunden Schlagzeug spielen und mit der eigenen Band in der Mietwohnung üben. Dies gilt sogar für Belästigungen in den frühen Abendstunden, sofern die Lärmbeeinträchtigung geringfügig ist.
So zumindest urteilten die Richter des Mainzer Landgerichts und wiesen die Klage eines Mannes ab, der seinem Nachbarn das Musizieren verbieten lassen wollte.
Vor Gericht gab er an, er fühle sich in seinem Ruhebedürfnis gestört. Mag' sein, entschieden die Richter, das "nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis" gebiete es jedoch, dass Nachbarn unter gegenseitiger Rücksichtnahme ihren Interessen nachgehen - und demzufolge eben auch Musik machen - können.
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Kündigung wegen Lärmstörung
Beabsichtigt der Vermieter von Wohnraum das Mietverhältnis fristlos wegen Lärmstörungen zu kündigen, so muss er zuvor eine Abmahnung aussprechen. Aus der Abmahnung muss sich nach einer Entscheidung des Amtsgerichtes Hamburg-Altona (Urteil vom 26.04.2002, Aktenzeichen: 318 C 327/01) die eindeutige Absicht des Vermieters erkennen lassen, bei erneuten Vertragsverstößen das Mietverhältnis beenden zu wollen. In der Abmahnung sollten daher konkrete Vertragsverstöße ausführlich beschrieben werden, zugleich mit der Ankündigung, dass bei erneuten Verstößen der Mieter mit einer Kündigung des Mietverhältnisses rechnen muss, wobei sowohl die fristlose wie auch die fristgemäße Kündigung wegen Vertragsverletzungen angedroht werden kann. Erforderlich ist, dass sich der Mieter nach der Abmahnung sodann erneut erheblich vertragswidrig verhält.
Alarmanlage und Lärm
Wenn die Nachbarn einer Außenwandsirene durch häufige Fehlalarme erheblich gestört werden, muss die Sirene abgeschaltet werden. (OLG Schleswig, Az. 4U 192/7
Baumaßnahmen in der Nacht
Kann eine Baumaßnahme aufgrund zwingender technischer Erfordernisse nur in den Nachtstunden durchgeführt werden dann kann eine befristete, widerrufliche, mit Regelungen zum Schutz der Anwohner versehene Ausnahme von den Verboten der Lärmverordnung erteilt werden, obwohl die zulässigen Immissionsrichtwerte überschritten werden. (OVG Berlin, OVG Az. 2 S 5/96)
Lärm durch Baden, Feiern und Kirchenglocken
Mieter und Vermieter müssen das Läuten von Kirchenglocken hinnehmen, wenn es im üblichen Rahmen erfolgt. (VG Würzburg, Gz. W 6 E 85 A 0787)
Dem Mieter ist Baden und Duschen nach 22 Uhr erlaubt. Ein mietvertragliches Badeverbot ist unwirksam. (LG Köln, Az. 1 S 304/96) Allerdings darf eine Dauer von 30 Minuten nicht überschritten werden. (OLG Düsseldorf, Az. 5 Ss OWi 411/90, aus: MM 10/01, S. 23)
Lärm durch Rundfunk
Mieter dürfen Rundfunkgeräte nur so laut stellen, daß andere Mieter im Haus nicht gestört werden. Eine Störung liegt vor, wenn die Nachbarn deutlich Geräusche des Rundfunkgerätes in ihrer Wohnung hören können. (OLG München, Az. 25 U 1838/91)
Lärm durch Straßenverkehr
Der zunehmende Lärm durch steigenden Straßenverkehr stellt keinen Mangel der Mietsache einer Wohnung dar. Das gilt auch dann, wenn durch den Abriss eines Nachbargebäudes die Abschirmung gegenüber der Straße verschwindet und der Lärm stärker zu hören ist, und wenn eine bisher still-
gelegte U-Bahn-Strecke wieder in Betrieb genommen wird. (AG Berlin Schöneberg, Az. 12 C374/96, aus: GE 23/96, S. 1499)
Wer im innerstädtischen Bereich eine Wohnung mietet, muss mit Straßenlärm und zunehmendem Verkehr rechnen. Eine Mietminderung wegen Straßenlärm ist unzulässig. (AG Berlin Pankow-Weißensee, Az. 100 C 184/00, aus: GE 5/01, S. 34
Lärm durch Stubenvögel
Die Bewohner eines Mietshauses müssen das schrille Pfeifen und Schreien eines Graupapageis nicht dulden, wenn es über mehrere Stunden anhält, und können vom Vermieter Abhilfe verlangen. (OLG Düsseldorf, Az. 5 Ss Owi 476/89)
Hatte der Mieter bei Vertragsabschluß Kenntnis von einer bevorstehenden Lärmbelästigung oder hätte sie haben müssen und hat trotzdem den Mietvertrag unterzeichnet, ist sein Minderungsanspruch bei Eintritt der Lärmbelästigung verwirkt. Die Beweispflicht über die Kenntnis oder Möglichkeit der Kenntnisnahme obliegt dabei dem Vermieter. (LG Köln, Az. 10 S 295/99, aus: WM 2/01, S. 7
Zahlt der Mieter trotz Kenntnis eines Mangels der Mietsache den Mietzins länger als 6 Monate in voller Höhe weiter, so verliert er in entsprechender Anwendung des § (§ ) seine Gewährleistungsrechte, also auch sein Minderungsrecht - und zwar sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft (BGH , WuM'91, 313 ).
Fall: Der Mieter kürzte seit November 1993 den Mietzins wegen Lärmbelästigung durch Hundegebell. Der Hundehalter wohnt mit diesem Hund seit Anfang 1992 im Haus. Die behauptete Lärmbelästigung besteht somit seit Anfang 1992. Da sich das Verhalten des Hundes in dieser Zeit kaum geändert hat und fast zwei Jahre lang die Miete ungemindert gezahlt wurde, kann nicht jetzt wegen Lärm gemindert werden. Der Minderungsanspruch ist verwirkt. (AG Rostock, Az. 41 C 75/95, aus: WM 1996, S. 31)
Von der überwiegenden Rechtsprechung wird eine "Billigungsfrist" von 6 Monaten anerkannt ( LG Köln, WuM'88, 15 ; LG Paderborn, MDR'89, 455 ; AG Frankfurt, WuM'92, 242 ). Wird diese Frist wesentlich überschritten, ist eine Minderung aus diesem Grund nicht mehr möglich.