bigTom2000 hat diese Frage gestellt
Guten Tag,
ich habe eben einen Brief meines Vermieters bekommen, bezüglich der Zahlung von 73,08 € für eine Reparatur unserer Hebeanlage (Wasserpumpe für Abwasser einer Kellerwohnung).
In seinem Brief schreibt er:
„…In diesem Zusammenhang verweise ich auf $ 17 Abs. 4 des Mietvertrages, nach dem sog. Kleine Reparaturen von Mieter zu tragen sind. Darüber hinaus würde es sich bei den Wartungskosten der Hebeanlage um auch umlagefähige Betriebskosten handeln.“
In $ 17 Abs. 4 steht:
„Der Mieter trägt die Kosten der Reparaturen der Installationsgegenstände Elektrizität, Wasser und Gas, der Heiz- und Kocheinrichtungen sowie der Fenster- und Türverschlüsse, soweit die Kosten der einzelnen Reparatur 80,-€ und der dem Mieter dadurch in den letzten 12 Monaten entstandene Aufwand 160,- €, höchstens jedoch 8% der jeweiligen Jahres-Nettomiete nicht übersteigen.“
Wenn ich richtig informiert bin, dann kann er die einmaliegen Reparaturkosten nicht auf die Betriebskosten umlegen, da es ja keine laufenden oder regelmäßigen Betriebskosten sind.
Kann er die Kosten trotzdem an mich weiterreichen, auch wenn ich die Anlage sachgemöß bedient habe? (Also keine fahrlässigen Gegenstände im Klo oder in der Spüle heruntergespült habe).
Würde mich über eine Antwort sehr freuen,
vielen Dank schonmal,
Thomas