data100data100 23.12.2011 02:16
Dafür bieten die jeweiligen Gemeindesatzungen Anhaltspunkte. In der Regel ist eine Streupflicht für die Zeit zwischen 7 Uhr und 20 Uhr vorgesehen, also für die Zeit des Berufsverkehrs. Am Wochenende beginnt die Streupflicht meist ab 9 Uhr. Aber auch außerhalb dieser "Kernzeit" kann es auf Grund von besonderen Anlässen notwendig werden, noch mal zum Besen zu greifen, etwa bei Veranstaltungen. Ein Urteil dazu: Stürzt ein Mieter morgens um 6.05 Uhr auf einer rutschigen Außentreppe, so kann der Vermieter dafür nicht zur Verantwortung gezogen werden, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az: 24 U 143/99).