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Mark8839 hat diese Frage gestellt
Hallo,

meine Freundin und ich ziehen in unsere erste gemeinsame Wohnung und haben vom Vermieter den Mietvertrag bekommen (und ihn zur Durchsicht mitgenommen). Es scheint ein Standard-Vertrag mit ein paar Änderungen zu sein, dazu habe ich ein paar Fragen:

1. In der Wohnung befindet sich bereits eine EBK, die wir benutzen. Im Vertrag soll nun stehen, dass wir die Elektrogeräte ersetzen, wenn sie während der Mietdauer kaputt gehen. Ist das rechtens? Wir werden noch fragen wie alt die Geräte schon sind, aber die neuesten sind es sicher nicht mehr. Es könnte also jederzeit passieren, dass allein auf Grund des Alters etwas daran kaputt geht. Wie könnte man sich dahingehend absichern?

2. Im Bad ist die Badewanne (inkl. Dusche) nur bis etwa Augenhöhe gefließt, danach folgen Tapeten. Ich passe beim Duschen natürlich auf aber kann nicht dafür garantieren, dass keinerlei Feuchtigkeit in die Tapeten geht. Wer haftet, falls es zu Schäden auf Grund der Feuchtigkeit kommt (selbstverständlich achten wir auf ausreichend Belüftung)


Ich habe den Mietvertrag mal hochgeladen und würde mich freuen, wenn jemand mal grob drüberschauen könnte (insbesonder die letzte Seite mit den Bemerkungen)

http://www.dropbox.com/gallery/872178/1/mietvertrag?h=d00dec />
Was sollten wir noch beachten?

Viele Grüße und Danke!

3 Kommentare zu „Standard Fragen zu unserem ersten Mietvertrag ”

Bladder Experte! 15.05.2011 07:49

Wenn ich das jetzt richtig beurteile, dann erwarten Sie eine Überprüfung des neuen Mietvertrages. Dies würde m.E. einer verboten Rechtsberatung bedeuten.
Dafür sind Anwälte oder auch Mietervereine zuständig.

Soviel pauschal :

Wenn ein Vermieter eine EBK mit vermietet, sie also sein Eigentum ist und er ja auch dafür Miete kassiert, dann ist er auch für alle Reparaturen und Instandsetzungen während des Mietverhältnisses zuständig. Eine solche Klausel im Mietvertrag wäre unzulässig. Grundlage ist der § 535 BGB.
Absichern kann man sich dagegen nur, in dem man die Finger von so einem Vertrag lässt.

Zum Bad: Hier wird gemietet wie besichtigt. Kommt es zu einem Schaden z.B. durch Feuchtigkeit, haftet der Mieter. Sollte es sich um eine zusätzlich Dusche Handeln, dann ist die halbhohe Fliesung m.E. jetzt schon ein Mangel.
Auch hier Finger weg.

Gotthilf Experte! 15.05.2011 13:41

Eine Abwälzung von Reparaturkosten kann höchstens im Rahmen einer Kleinreparaturklausel auf den Mieter erfolgen. Diese darf aber nur auf Reparaturen von wirklich kleinen Dingen, die noch häufig benutzt werden, erfolgen. Z.B. Wasserhähne, Schlösser, Fenstergriffe usw. Dabei muss aber ein Höchstbetrag der Beteiligung in einem bestimmten Zeitraum, z.B 100€ im Jahr, vereinbart sein. Alles andere ist eine unzumutbare Beeinträchtigung des Mieters. Das heißt, im Falle eines Falles bräuchten Sie nicht zahlen, es würde aber im Streit mit dem Vermieter (vielleicht auch Rechtsstreit) enden. Zu den Rearaturkosten liegt ein Urteil des BGH vor.

Wegen der Badflliesen nur in Augenhöhe brauchen Sie sich keine Gedanken zu machen. Der Vermieter hat die Mietsache im gebrauchsfähigen Zustand zu halten oder herzurichten. Da für eine Dusche so niedrige Fliesen keine gebrauchsfähige Sache sind, gehen eventuelle Schäden durch Duschen zu Lasten des Vermieters. Man sollte aber im Mietvertrag oder Übergabeprotokoll extra vermerken, dass die Fliesen nur bis Augenhöhe gehen und dies dann auch als Mangel bezeichnen, zumindest reinschreiben, dass nur ein eingeschränktes Duschen möglich ist.

Ansonsten würde ich den Mietvertrag mal auf eine ungültige Endrenovierungsklausel, welche ungültig ist und auf starre Fristen bei den Schönheitsreparaturen prüfen, welche die Auflage der Schönheitsreparaturen auf den Mieter ungültig machen.

Bladder Experte! 15.05.2011 14:55

Gotthilf hat offensichtlich doch den Mietvertrag gesichtet und natürlich Schwachpunkte entdeckt. :) Es ist auch wirklich ein schwacher Mietvertrag!

Ich habe nur überflogen und nach den häufigen Fehlern in Mietverträgen Ausschau gehalten.

Anlass zu einer Überprüfung geben die §§: 5, 7, 10, 12 und 18.

Diese §§ befassen sich mit einem Haftungsausschluss für verdeckte Mängel, unwirksame starre Fristen bei den Schönheitsreparaturen, die fehlerhafte Vorschrift wann der Vermieter die Wohnung betreten darf, die fehlerhafte Aufzählung bei den Kleinreparaturen und endet mit einer unwirksamen Endrenovierungsklausel.

Ich denke, dass eine Unterzeichnung dieses Vertrages mit Problemen verbunden sein kann.

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