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Keine Verpflichtung zur Schädlingsbekämpfung im Interesse des Nachbarn
Zwei Winzer aus Rheinland-Pfalz stritten darum, ob sich ein Weinerzeuger, der seinen Weinberg wegen einer zeitweisen Nichtbewirtschaftung nicht gegen Mehltau schützt, dem Nachbarn zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn der Pilz auf dessen Weinstöcke übergreift. Der Bundesgerichtshof wies die Klage des Nachbarn auf Schadensersatz in Höhe von über 70.000 DM in letzter Instanz ab.
Nach Auffassung der Karlsruher Richter ist ein Weinerzeuger nicht verpflichtet, auf seinem Grundstück Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung zu ergreifen. Zwar stellt der Befall mit Mehltau kein von menschlicher Einwirkung vollkommen unabhängiges Naturereignis dar, sondern wird durch die von Menschenhand geschaffene in einem Weinanbaugebiet vorherrschende Monokultur begünstigt. Gleichwohl begründet die Nichtbewirtschaftung eines Weinbergs unter diesen Bedingungen keine besonderen Pflichten zum Schutz der Nachbarwinzer. Das Unterlassen von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen löst daher keine Abwehransprüche aus, wenn es hierdurch zu Auswirkungen auf Nachbargrundstücke kommt.
Urteil des BGH vom 16.02.2001
5 ZR 422/99
MDR Heft 8/2001, Seite R 13