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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallo,

schon seit zwei Jahren Freiberufler, möchte ich nun in einem von meiner Wohnung getrennten Büroraum arbeiten. Ich habe mittlerweile den Entwurf des Mietvertrags vom Eigentümer der Wohnung erhalten, in der dieser Raum sein soll. Da ich keine Ahnung von den rechtlichen Bestimmungen habe, würde ich mich sehr freuen, wenn jemand von euch mal einen Blick auf folgenden Paragraphen werfen und mir sagen könnte, ob hier alles in Ordnung ist bzw. was ich noch beachten sollte:

"§2 Mietzeit und Kündigung
Das Mietverhältnis beginnt am 1. Mai 2006 und endet mit dem 30. April 2007. Es verlängert sich jeweils um ein Jahr, falls es nicht mindestens sechs Monate vor Ablauf durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird. Die Kündigung hat spätestens am 3. Werktag des ersten Vierteljahres der Kündigungsfrist zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit entscheidet der Zugang des Kündigungsschreibens. Während der Kündigungszeit muß der Mieter die Anbringung von Vermietungsplakaten am Fenster des Mietraumes gestatten. Unbeschadet sonstiger Vereinbarungen kann der Vermieter im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Mietvertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft verletzt und sie nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nach Zugang einer Mahnung erfüllt (z. B. Zahlungsrückstand, erhebliche Belästigung des Vermieters oder anderer Anwohner, vertragswidriger Gebrauch, unbefugte Überlassung an Dritte, sittenwidriges Verhalten usw.). Der Mieter kann das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn der Vermieter seine vertraglichen Verpflichtungen in einem solchen Maße verletzt, daß für den Mieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so verlängert sich das
Mietverhältnis abweichend von §568 BGB nicht stillschweigend. Der Mieter hat als Nutzungsentschädigung den ortsüblichen Mietwert, mindestens aber den zuletzt vereinbart gewesenen Mietzins zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch den Vermieter bleibt vorbehalten. Der Raum wird wie besichtigt vermietet und ist nach Beendigung des Mietverhältnisses im gleichen Zustand wie beim Einzug zu verlassen. Erfüllt der Mieter dem Vermieter gegenüber diese Verpflichtung nicht, macht er sich schadenersatzpflichtig. Er kann sich nicht darauf berufen, daß nach seinem Auszug der Nachfolgemieter die Mietsache auf eigene Kosten renoviert oder der Raum umgebaut wird. Durch den Tod des Mieters wird der Vertrag nicht aufgehoben. Beide Vertragspartner verzichten auf das vorzeitige Kündigungsrecht aus §569 BGB."

Meint ihr, dass alles okay ist? Ich habe mir gedacht, dass ich noch explizit reinschreiben lassen sollte, dass ich berechtigt bin, einen Nachmieter für den Raum zu suchen, damit ich im Fall der Fälle nicht ein halbes Jahr Miete zahlen muss. Oder habe ich dieses Recht sowieso? Fällt euch noch etwas anderes auf, was ich beachten müsste?

Für jede Antwort und jeden Tipp meinen herzlichen Dank im Voraus!
Stichwörter: gewerbemietvertrag

3 Kommentare zu „Gewerbemietvertrag”

Rano Experte!

Hallo!

- Also ein Büro in einer Wohnung: Ist abgeklärt, dass die Wohnung / der Raum nun GERWERBLICH genutzt wird?

- Nur ein Raum innerhalb einer Wohnung. Für einen Aussenstehenden im Moment nicht so leicht nachzuvollziehen!

- §569 BGB kann -zum Nachteil des Mieters- nicht ausgeschlossen werden. Dies gilt zumindest für Wohnraummietverträge.
Schließt ihr einen gewerblichen oder einen Wohnraum-MV?

Ralph

Freiberufler

Danke für deine Antwort.

Zu deinen Fragen:

Also ein Büro in einer Wohnung: Ist abgeklärt, dass die Wohnung / der Raum nun GERWERBLICH genutzt wird?
Ja, das wurde im Vertrag explizit festgeschrieben.

- Nur ein Raum innerhalb einer Wohnung. Für einen Aussenstehenden im Moment nicht so leicht nachzuvollziehen!
Der Eigentümer ist nur etwa einmal im Monat zur Übernachtung in seiner Wohnung. Ich miete den großen Raum an und kann Küche und Bad mitbenutzen.

- §569 BGB kann -zum Nachteil des Mieters- nicht ausgeschlossen werden. Dies gilt zumindest für Wohnraummietverträge.
Schließt ihr einen gewerblichen oder einen Wohnraum-MV?
Der Vetrag ist ein "Mietvertrag über gewerbliche Räume".

Susanne Experte!

Das stellt Ihr Euch wohl ein wenig zu einfach vor:

Der Eigentümer ist nur etwa einmal im Monat zur Übernachtung in seiner Wohnung[/quote:afc5f]
1. ist das Explizit der Eigentümer oder selbst nur Mieter und will wg. Nichtnutzung einfach untervermieten?
2. "seine Wohnung" ??? Ist es nun eine Wohnung oder ein Gewerberaum? Ich verstehe das nun so, dass der "Eigentümer" eigentlich selbst Mieter ist (siehe 1) hat einen Wohnraummietvertrag und schliesst mit Dir einen Gewerberaummietvertrag.....ist das Eurer ernst?

Soviel mir bekannt ist, muss man bei der Kommune einen Nutzungsänderungsantrag stellen, um Wohnraum in Gewerbe umzuwandeln....

OK-trifft o.g. so nicht zu solltest Du die Nachmietergestellung definitiv eintragen lassen, sonst hast Du kein Recht darauf. Weiterhin finde ich den Kündigungsverzicht schlecht, der hier als unbegründete Befristung verpackt ist. Ist m.E. nicht mehr zeitgemäss, aber in gewerblichen Verträgen ist ja fast alles erlaubt. Ich würde das auf eine normale Kündigungsfrist umstricken und ggf. einen gegenseitigen Kündigungsverzicht für ein Jahr einbauen, falls der VM darauf besteht.

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