Wohnen und leben
Einloggen Registrieren
Werbung
Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Folgende Situation:

Ich bin Student im 1. Semester in Lüneburg und habe eine WG mit einer Mitbewohnerin in einer 3-Zimmer-Wohnung. Wir beide sind laut Mitvertrag gleichberechtigt, also keine Untermiete etc. Nun möchte Sie zum 1. März ausziehen (sie hat den Mietvertrag für die neue Wohnung schon unterschrieben), ich möchte aber in der Wohnung bleiben, da 95% der Wohnungseinrichtung mir gehören. (Besteck, diverse Küchen sowie Badezimmerschränke, Staubsauger etc.) Außerdem könnte ich mir es im Moment nicht leisten, in eine andere Wohnung umzuziehen. Sie hat sich bereit erklärt, die Miete bis zum 01. April (Sommersemesterbeginn) zu bezahlen. Das Problem besteht nun darin, dass wir immer noch keinen Nachmieter gefunden haben. Ich denke aber, dass wir einen bis zum 01. April finden werden. Aber nun möchte ich natürlich eine rechtliche Grundlage haben. Ich habe gelesen, das, wenn beide Mieter gleichberechtigt sind, die Gesamtschuld (Miete) solange zu tragen ist, bis sie einen Nachmieter gefunden hat, der sie dann aus dem Vertrag auslöst. Nun fordert sie aber von mir ein schriftliches Dokument, dass ich unterschreiben soll, in dem steht, dass ich die Wohnung (falls kein Neumieter gefunden wird) alleine bezahlen muss. Als ich ihr sagte, dass ich dies nicht tun werde und das das Recht auf meiner Seite ist, meinte sie, dass ich ja auch ausziehen könnte. Meine Frage ist nun, (trotz der Auszugsmöglichkeit) hat sie doch die PFLICHT einen Nachmieter zu finden oder? Also natürlich helfe ich ihr dabei, aber wenn es hart auf hart kommt, ist das Gesetz doch auf meiner Seite, oder? Noch ein persönlicher Hinweis. Ich kann auch nicht nach Hause ziehen, da meine Eltern tot sind und ich seid meinem 11. Lebensjahr bei meiner Onkel und Tante gewohnt habe. Die Wohnung ist also meine Existenzgrundlage. Andernfalls würde ich auf der Strasse sitzen.

Danke schonmal für die Antworten.

mfg
Stichwörter: gesetzliche + grundlage + suche

2 Kommentare zu „Suche gesetzliche Grundlage”

botz

hallo,

auf die schnelle hab ich folgendes gefunden, bitte mal schauen ob da was passendes dabei ist <!-- s :) --><!-- s :) -->

gruß

-------------------------------------------------------------------


Allgemeines

a) Begriff der Wohngemeinschaft

Eine Wohngemeinschaft besteht, wenn zwei oder mehr Personen eine Wohnung bewohnen, ohne eine Familie zu bilden. Eine Wohngemeinschaft ist kein fester juristischer Terminus. Die vertraglichen Beziehungen zwischen einzelnen Bewohnern der WG bzw. dem Vermieter können sehr unterschiedlich gestaltet sein.


b) Mietrechtsgesetze

Wer im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) den Begriff "Wohngemeinschaft" sucht, tut dies vergeblich. Es findet sich lediglich ein allgemeiner Abschnitt über die Mieter (§§ 535 ff. BGB), in dem auch Vorschriften über die Untervermietung von Wohnraum enthalten sind. Neben den Vorschriften zum Vertragsschluss, sind dies die wichtigsten, aber beileibe nicht die einzigen Regelungen zum Mietrecht. Bedeutende Vorschriften finden sich auch im Abschnitt über den Vertragsschluss (§§ 145 ff. BGB) und über die allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 305 ff. BGB). Weitere Vorschriften in Zusammenhang mit Mietwohnungen finden sich u. a. in der Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenVO), der II. Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (II. BV), sowie im Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermittG). Grundsätzlich gilt im Mietrecht die zivilrechtliche Maxime der Privatautonomie, obgleich diese durch viele zwingende Bestimmungen und Vorgaben des Verfassungsrechts stark eingeschränkt ist. Somit können die jeweiligen Vertragsparteien im Grunde ihre Verträge frei aushandeln. Davon sollte man auch regen Gebrauch machen, da sich auf diese Weise viele Problem im Vorfeld vertraglich entschärfen lassen.


c) Mieter, Untermieter, Vermieter

Wie bereits angedeutet, können die Vertragsverhältnisse der einzelnen Beteiligten sehr unterschiedlich sein. Oftmals gibt es einen Vermieter, der der Eigentümer der Wohnung ist. Dieser hat die gesamte Wohnung an eine Person, den Hauptmieter vermietet. Dieser wiederum vermietet einzelne Zimmer an andere Personen, die Untermieter, weiter. Dies ist aber nicht zwingend so. Manche Vermieter vermieten einzelne Zimmer an Mieter und vereinbaren, dass alle in der Wohnung lebenden Personen Nutzungsrechte an Gemeinschaftseinrichtungen wie Küche, Bad, Keller haben. Oftmals vermietet ein Vermieter die Wohnung (ohne Zuweisung der Zimmer) auch an eine Vielzahl von Personen, die alle im Mitvertrag als Mieter aufgeführt und somit Hauptmieter sind. Rechte und Pflichten variieren je nach gewählter Konstellation.

aa) Gibt es einen Hauptmieter und daneben einen oder mehrere Untermieter, so haben letztere vertragliche Beziehungen allein mit dem Hauptmieter. Dieser ist vertraglich mit dem Vermieter verbunden. Er ist allein für die Zahlung der gesamten Miete an den Vermieter verantwortlich. Zahlt ein Untermieter die Miete nicht, kann der Hauptmieter diesen Umstand dem Vermieter nicht entgegenhalten. Zugleich haftet der Hauptmieter dem Vermieter gegenüber für alle schuldhaft verursachten Schäden, die an der Wohnung entstehen, gleich ob sie durch ihn oder die Untermieter verursacht wurden (§ 540 Abs. 2 BGB). Er kann aber bei den Untermietern Rückgriff nehmen. Weiterhin kann der Hauptmieter den Untermietern jederzeit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften kündigen, während der Vermieter nur dem Hauptmieter kündigen kann. Ist die Kündigung rechtmäßig erlischt damit auch das Recht zur Untervermietung des Hauptmieters und somit muss die ganze WG zum Kündigungstermin ausziehen.

bb) Hat jeder Bewohner einen separaten Mietvertrag, so haben die Bewohner untereinander keine vertraglichen Beziehungen. Etwaige Kündigungen spricht der Vermieter gegenüber den einzelnen Mietern aus. Er bestimmt auch, wer neu in die Wohnung einziehen kann. Jeder Schuldet nur seinen Anteil an der Gesamtmiete und haftet auch nur für die von ihm schuldhaft verursachten Schäden.

cc) Sind alle Bewohner gleichberechtigte Hauptmieter, so gibt es einen Vertrag zwischen ihnen als Gemeinschaft und dem Vermieter. Zumeist wird im Vertrag festgehalten, dass die Wohnung an eine WG vermietet wird. Die Mieter haften als Gesamtschuldner, d.h. der Vermieter kann von einem Hauptmieter allein die gesamte Miete verlangen. Dieser hat natürlich anteilige Ausgleichsansprüche gegen seine Mitbewohner. Gleiches gilt für schuldhaft verursachte Schäden an der Wohnung. Zieht ein Bewohner aus, so können die anderen Bewohner vom Vermieter verlangen, dass eine neue Person einzieht, da laut Mietvertrag an eine WG vermietet wird. Schwierigkeiten bereitet, wer das Recht haben soll, die neue Person auszusuchen. Hier drängt sich geradezu auf, eine Klausel in den Vertrag aufzunehmen, die die Details regelt. Insbesondere wollen einige Vermieter ein Mitspracherecht haben. Umgekehrt müssen die Bewohner mit dieser Person zusammenleben, so dass sie ein großes Interesse haben das neue WG-Mitglied auszusuchen. Es bietet sich an zu vereinbaren, dass dem Vermieter nur das allgemeine Zustimmungsrecht aus § 540 I BGB zustehen soll. Somit kann er die Person etwa ablehnen, wenn diese beispielsweise nicht solvent erscheint. Zudem sollte, um späteren Streitigkeiten vorzubeugen auch die Zahl der Personen vertraglich fixiert werden, die die Wohnung bewohnen dürfen.

Blueman

Zieht ein Bewohner aus, so können die anderen Bewohner vom Vermieter verlangen, dass eine neue Person einzieht, da laut Mietvertrag an eine WG vermietet wird. ´

und

Die Mieter haften als Gesamtschuldner, d.h. der Vermieter kann von einem Hauptmieter allein die gesamte Miete verlangen. Dieser hat natürlich anteilige Ausgleichsansprüche gegen seine Mitbewohner.

So wie ich das sehe, hat sie also die Pflicht einen Mitbewohner zu suchen oder halt die Wohnung weiterzuzahlen, sehe ich doch jetzt hoffentlich richtig oder?

mfg

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.