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Zuständigkeit bei Streitigkeiten über Vereinbarungen bezüglich einzelner Vermögensgegenstände
Für Streitigkeiten von Eheleuten über Vereinbarungen bezüglich einzelner Vermögensgegenstände, die zusammen mit der Gütertrennung in einem notariellen Vertrag getroffen wurden, ist das Familiengericht zuständig, wenn die Vereinbarungen im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung erfolgt sind. Dies ist nicht der Fall, wenn Vermögensgegenstände auf einen Ehegatten übertragen werden, um diesen wirtschaftlich abzusichern oder das Vermögen des anderen Ehegatten vor dem Zugriff von Gläubigern zu schützen.
Beschluss des OLG Hamm vom 07.11.2000
2 UF 447/00
FamRZ 2001, 1002