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Pepper99 hat diese Frage gestellt
Hallo zusammen
habe zwar schon vieles gelesen, aber bin irgendwie nicht richtig fündig geworden.
Meine Frage:
Müssen die Tapeten abgerissen werden beim Auszug?
Fakten (kenne leider den genauen Wortlaut des Mietvertrages nicht):
Zwei Mieter beide sitzen im Rollstuhl, Mietvertrag lief circa 3 Jahre haben diesen fristgerecht gekündigt, nach Aussage VM steht im MV das diese es Unterschrieben haben das sie die Tapeten abreißen beim Auszug (weis leider nicht ob diese beim einzug dran waren). Ist dieses rechtens???
Gruß Pepper

5 Kommentare zu „Tapetenabeißen bei Auszug”

Bladder Experte! 28.09.2010 06:11

Dann soll der VM ihnen das beweisen!

Üblich ist es für Schönheitsreparaturen nicht, alle Tapeten abzureißen.

Balkonexperte Experte! 28.09.2010 09:16

Die Tapeten müssen nicht entfernt werden, selbst wenn es so im Miervertrag stehen sollte.

Ich denke, dass Entscheidungen des BGH über den Wünschen eines Vermieters stehen:

http://www.deutschesmietrecht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=59&Itemid=34

mono Experte! 28.09.2010 18:49

@ Balkonexperte

In dem konkreten Urteil geht es m.E. um das Entfernen der Tapeten unter Bezugnahme auf die übrige Schönrep.-Klausel. Die Unwirksamkeit rührt von den starren Fristen und nicht grundsätzlichin der Vereinbarung zu tapezieren. Zu den ENtscheidungsgründen rezitiere ich folgendes:

Dem Kläger stehe ein vertraglicher Anspruch wegen der unterlassenen Entfernung von Tapeten nicht zu, weil § 13 Nr. 2 des Mietvertrags gemäß § 307 BGB (früher: § 9 AGBG) unwirksam sei, soweit die Klausel den Mieter zur Beseitigung von Wand- und Deckentapeten verpflichte. Die Kombination mit der Schönheitsreparaturklausel in § 8 Nr. 2 entspreche nicht mehr dem gesetzlichen Leitbild eines Mietvertrags und benachteilige den Mieter unangemessen.
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Die formularmäßigen Vereinbarungen verpflichteten den Mieter bei seinem Auszug ohne Einschränkung zur Entfernung der Tapeten. Da es hiernach auf einen konkreten Renovierungsbedarf nicht ankomme, liege eine unzulässige Endrenovierungsverpflichtung vor.

Leider ist der Leitsatz der Entscheidung diesbeüglich etwas mißverständlich.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, das die in der II. BV erwähnte Optionrecht "...tapezieren, Anstreichen oder kalken" eben ein Wahlrecht des M darstellt. Soweit es der Zustand der Tapeten erfordert kann man m.E. davon ausgehen, dass auch eine formularmäßig gestaltete Schönrep-Klausel ohne starre Fristen diesbezüglich Wirkamkeit entfaltet.

Allerdings lasse ich mich gerne eines Besseren belehren ;-) .

Balkonexperte Experte! 29.09.2010 08:57

mono Experte! 29.09.2010 19:17

Nein, nicht wirklich. Auch in diesen Zusammenfassungen wird jeweils betont, dass die Verpflichtung zu tapezieren nicht a priori unwirksam sind.

zum 1. ten link:
In beiden Urteilen bekräftigte der BGH seine neue Rechtsprechung, wonach auch Renovierungsklauseln mit starren Fristen für Schönheitsreparaturen unwirksam sind. Es müsse berücksichtigt werden, wie der Mieter die Wohnung behandle und in welchem Zustand sie deshalb sei, forderten die Karlsruher Richter.

zum 2.ten link:
Da der Mieter nach einer wirksamen Schönheitsreparaturklausel während der Mietzeit fällig werdende Renovierungsarbeiten durchzuführen hatte, werde ihm mit der Entfernung der Tapeten bei Auszug eine zusätzliche Pflicht, unabhängig von der Erforderlichkeit der Arbeiten, auferlegt. Nach ihrem Wortlaut sei der Mieter sogar dann beim Auszug zur Entfernung der Tapeten verpflichtet, wenn er diese gerade erst im Rahmen der turnusmäßigen Schönheitsreparaturen erneuert hätte und die Entfernung der Tapete bei Auszug gar nicht erforderlich sei.

zum 3. ten link:
Die Karlsruher Richter sahen darin eine zusätzliche Renovierungspflicht, die ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Renovierungsbedarf dem Mieter einen erheblichen Arbeitsaufwand auferlege

In jedem Link wird betont, dass es bei der Wirksamkeit auf den tatsächlichen Zustand ankommt. Nur wenn in der SchönRep-Klausel NICHT auf den Zustand abgestellt wird handelt es sich um eine unangemessene Benachteiligung.

Erfordert es der Zustand, so ist auch die formularvetraglich gestaltete Klausel wirksam.

Ein weitere Indiz dafür ist m.E. der Wortlaut der II. BV, in der, wie in meinem vorherigen Beitrag beschrieben, ein Optionsrecht für den M besteht.

Grundsätzlich sollte man sich weder zu sehr auf Zusammenfassungen aus Drittquellen, noch ausschließlich auf die Leitsätze der höchstrichterlichen Rechtssprechung des BGH verlassen. Ein Blick in die Primärquelle ( hier zum Beispiel http://www.bundesgerichtshof.de/DE/Entscheidungen/entscheidungen_node.html ) und die Lektüre der Entscheidungsgründe im Einzelnen lohnt sich in den meisten Fällren.

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