smile30625 22.08.2009 08:52
Hallo Franzi,
Ihr Mietvertrag enthält in § 14 eine Klausel, die Sie verpflichten soll, die Wohnung bei Auszug in jedem Fall zu renovieren. Diese Klausel ist in der Tat nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des BGH (Urteil vom 12.09.07, VIII ZR 316/06) unwirksam, da sie weder den tatsächlichen Zustand der Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses noch den Zeitpunkt der letzten Vornahme von Schönheitsreparaturen berücksichtigt.
Viele Grüße
smile
franzi_86 22.08.2009 13:52
hallo!
Hmm... aber der Vermieter beruft sich ja auf §11 ? Ist dieser somit auch ungültig?
Besten Dank für eure Hilfe
franzi_86 22.08.2009 14:44
http://de.wikipedia.org/wiki/Summierungseffekt
Meint ihr dieser Effekt liegt bei mir vor?
AMAyer 25.08.2009 13:05
Auch hier versucht ein VM seine Whg auf Kosten und zu Lasten des Mieters zu sanieren!
Hier lohnt sich eine Rechtsberatung für Mieter fast immer! Vor allem in vor 2003 geschlossenen Mietverträgen sind die Regelungen unwirksam. Konsequenz: Mieter müssen bei Auszug nicht renovieren. „Wer in Unkenntnis der Rechtslage renoviert, kann vom Vermieter noch nach Jahren verlangen, die Kosten erstattet zu bekommen, sodass mehr als eine Million Rückerstattungsansprüche möglich sind“, der Bundesgerichtshof bestätigte das zuletzt (Az.: VIII ZR 302/07). Der Vermieter gilt in solchen Fällen als ungerechtfertigt bereichert.
Wäre es nicht schön, einfach Packen, kehren und dann gehen. So kann man sich als Mieter das Ausziehen aus der alten Wohnung am besten vorstellen. Doch so einfach geht es nur, wenn im Mietvertrag nichts anderes vereinbart worden ist.
Man braucht jedoch nur in bestimmten Abständen zu Farbe und Pinsel greifen. In einer Grundsatzentscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) folgende Fristen für zulässig erklärt: In der Regel müssen Küche, Bad und Dusche alle drei Jahre, Wohn- und Schlafräume sowie Flur, Diele und Toilette alle fünf Jahre und Nebenräume wie Abstellkammern alle sieben Jahre renoviert werden. Aber nur, wenn sie wirklich eine Auffrischung nötig haben. Feste Renovierungsfristen sind unzulässig. Wird vereinbart, dass "mindestens" oder "immer" oder "auf jeden Fall" nach drei bzw. fünf Jahren renoviert werden muss, ist diese Vertragsklausel unwirksam, der Mieter darf auf die Renovierung zu diesem Termin verzichten (BGH Az.: VIII ZR 361/03).
Selbstverständlich dürfen Sie dabei selber Hand anlegen, sofern die Renovierung "in fachmännischer Ausführung mittlerer Art und Güte" erfolgt. Eine Klausel, die vorschreibt, dass die Schönheitsreparaturen von Fachfirmen erledigt werden müssen, ist unwirksam.
Wer erneuert Silikonfugen? Verschimmelte oder brüchige Silikonfugen zu erneuern, gehört nicht zu den Aufgaben des Mieters, sondern obliegt im Rahmen der Instandhaltung dem Vermieter. Trotzdem kann man den Schimmelbefall verhindern oder hinauszögern: Spülen Sie die Fugen nach dem Duschen ab, um Seifen- und Hautreste zu entfernen, denn hier siedeln sich die Schimmelpilzsporen als Erstes an; dann trockenreiben. Lüften Sie regelmäßig bei weit geöffneten Fenster.
AM