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Untervermietung eines Teils der Wohnung

Will der Mieter nur einen Teil der Wohnung untervermieten, hat er einen Anspruch darauf, dass der Vermieter seine Erlaubnis erteilt. Voraussetzung: Der Mieter hat nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung.

Ein berechtigtes Interesse ist bereits dann anzunehmen, wenn der Mieter dem Vermieter vernünftige Gründe für die Untervermietung nennen kann. Anerkannt sind höchstpersönliche, aber auch wirtschaftliche Gründe (BGH, RE WM 85, 7).

Als persönlicher Grund wurde der Auszug von Personen angesehen, die bisher in der Wohnung gelebt haben. Deshalb darf ein älterer Mieter eine andere Person in die Wohnung aufnehmen, wenn er nach dem Auszug seiner Kinder Angst hat zu vereinsamen (AG Hamburg, WM 90, 500). Ein berechtigtes Interesse zur Untervermietung besteht außerdem bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit. Es darf auch ein Verwandter vorübergehend aufgenommen werden, damit er bei der Lösung familiärer Probleme helfen kann (LG Kassel, WM 89, 729).

Als wirtschaftlicher Grund ist anerkannt worden, wenn der Mieter seine Berufstätigkeit einschränken möchte oder in schlechten finanziellen Verhältnissen lebt und durch die Untervermietung seine Mietbelastung senken will (LG Mannheim, WM 97, 263; LG Hamburg, WM 83, 261).

Zweifelhaft ist, ob ein vorübergehender Aufenthalt im Ausland oder in einer anderen Stadt ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hervorrufen kann. Das wird verneint, wenn der Mieter argumentiert, die Wohnung solle nicht leer stehen (LG Mannheim, WM 97, 369). Das berechtigte Interesse wird auch nicht anerkannt, wenn der Aufenthalt im Ausland längere Zeit andauert, weil die Wohnung dann nicht mehr der Lebensmittelpunkt des Mieters ist (LG Berlin, GE 95, 1277; LG Hamburg, WM 94, 536). Kehrt der Mieter jedoch zeitweise in seine Wohnung zurück, haben einige Gerichte das berechtigte Interesse anerkannt (LG Hamburg, WM 94, 535; LG Berlin, MM 92,352). Gibt der Mieter als Grund an, dass er den Untermieter nicht nur zur Betreuung der Wohnung benötigt, sondern auch die Kosten einer doppelten Haushaltsführung vermeiden möchte, ist das erst recht anzuerkennen (LG Berlin, NJW-RR 94, 1289).

Die Gründe, die der Mieter als berechtigtes Interesse geltend macht, müssen nach Abschluss des Mietvertrags entstanden sein. Der Mieter muss dem Vermieter deutlich machen, dass sie erst nachträglich eingetreten sind. Wenn der Mieter die Erlaubnis einholt, muss er außerdem die Person des Untermieters namentlich benennen (KG Berlin, RE WM 92, 350).

Besteht ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung, darf der Vermieter seine Erlaubnis nur in Ausnahmefällen verweigern. Dieses Recht hat er nach dem Gesetz, wenn in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Untervermietung aus anderen Gründen nicht zugemutet werden kann. Wichtige Gründe in der Person kommen nur in Betracht, wenn der Vermieter den benannten Untermieter persönlich kennt.
Stichwörter: teils + untervermietung + wohnung

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