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Versammlungsbeschluss kann trotz Einberufungsmängeln wirksam sein
Zur Gültigkeit des Eigentümerbeschlusses ist es erforderlich, dass der Beschlussgegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist. Zur Versammlung müssen auch alle Wohnungseigentümer geladen werden. Wird gegen diese Regelungen verstoßen, führt dies grundsätzlich zur Anfechtbarkeit der in der Versammlung gefassten Eigentümerbeschlüsse. Der Beschluss der Eigentümerversammlung ist trotz der Einberufungsmängel ausnahmsweise gültig, wenn er auch ohne Vorliegen der Mängel beschlossen worden wäre.
Darauf weist das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) in einer aktuellen Entscheidung hin. Im entschiedenen Fall hatten sich die Eigentümer in der Versammlung ausgiebig mit dem Beschlussgegenstand befasst und diesen anschließend einstimmig beschlossen. Deshalb könne davon ausgegangen werden, dass die Wohnungseigentümer den angefochtenen Beschluss in gleicher Weise auch ohne die Mängel der Einberufung gefasst hätten (BayObLG, 2Z BR 96/02).