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Vertragsstrafen für vorzeitigen Arbeitsplatzwechsel als Werbungskosten
Ein Arbeitgeber darf von seinem Arbeitnehmer aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung die (teilweise) Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verlangen, wenn dieser selbst kündigt oder durch sein Verhalten zu einer Kündigung des Arbeitgebers Anlass gibt. Arbeitnehmer, die wegen eines vorzeitigen Arbeitsplatzwechsels eine Vertragsstrafe zahlen müssen, können den Betrag als Werbungskosten abziehen, da die Zahlung objektiv im Zusammenhang mit dem neuen Arbeitsverhältnis steht und dessen Förderung dient.
Urteil des FG Düsseldorf vom 12.04.2005
3 K 4223/03 E
Pressemitteilung des FG Düsseldorf