mono 21.12.2010 17:59
Ob Ihr Schönheitsraparatuen durchführen müßt hat absolut nichts damit zu tun, ob eine Kaution hinterlget ist oder nicht. Hier kommt es einzig und allein auf eine wirksame vertragliche Vereinbarung an. Euch kann also nur geholfen werden, wenn die KOMPLETTE Passus zu den Schönheitsraparaturen zitiert wird.
Sollte es an einer wirksamen Vereinbarung fehlen, so seit Ihr, vorausgesetzt es handelt sich vertragsgemäßen Gebrauch/ übliche Abnutzung, zu keinerlei "Renovierungsarbeiten" verpflichtet.
Gibt es eine wirksame vertragliche Regelung könnt Ihr Euch nicht einseitig dadurch freizeichnen, indem Ihr, formaljuristisch gesprochen, einer Zession des Anspruchs zustimmt.
Der VM hätte weiterhin ein Wahlrecht, ob er sich aus der Kaution befriedigt oder Euch gesamtschuldnerisch in die Haftung nimmt. Darüber hinaus dürfte eine, wenn auch seit 14 Jahren verzinst angelegte Kaution, nicht ausreichen, um eine entsprechend große Wohnung den erforderlichen Schönheitsraparaturen zu unterziehen.
mono 21.12.2010 18:17
Ergänzung:
Meines Erachtens habt Ihr auch keinen Anspruch auf Auszahlung der Kaution durch den eigentlichen Vermieter.
Den Anspruch auf Auszahlung haben diejenigen (also vermutlich Eure Vormieter bzw. die ursprünglichen Erstmieter), die die Kaution beigebracht haben.
Ihr habt nun entweder jeweils einen Anspruch gegen:
a) die Person, an die Ihr die Kaution gezahlt habt (unwahrscheinlich, da noch nicht einmal ein Untermietverhältnis bestehen zu scheint).
oder
b) gegen den jetzigen VM, insofern Ihr Euch die Ansprüche der "Vormieter" auf Auszahlung der Kaution habt wirksam abtreten lassen und diese Abtretung dem jetzigen VM angezeigt wurde.
mono 21.12.2010 18:21
Zu guter letzt könnte es sich hier auch um eine Leistungskondiktion handeln - auch hier wären die Chancen auf Erlangung der Kaution dürftig, da, wie von Dir beschrieben, die ursp. Leistungsempfänger über die ganze Welt verstreut sind.