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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Warten auf Rechnungen: Wie Sie dabei nicht geradewegs in die Fristen-Falle laufen







Sie wollen Ihre Betriebskosten-Abrechnung erstellen, haben aber noch nicht alle Rechnungen beisammen. Was tun, wenn die Zeit drängt?

Machen Sie es so: Rechnen Sie trotzdem ab, aber weisen Sie Ihren Mieter darauf hin, dass noch eine Rechnung nachkommt! So behalten Sie sich ein Nachforderungsrecht vor und bereiten den Mieter darauf vor, dass noch etwas nachkommt.

Am besten sichern Sie sich Ihr Recht mit diesen freundlichen Worten:

Anbei erhalten Sie Ihre Betriebskosten-Abrechnung für den Abrechnungszeitraum von ... bis... .

Leider sind darin ausnahmsweise noch nicht die Kosten für ... von der Firma ... berücksichtigt, da mir diese Abrechnung noch nicht vorliegt. Ich habe die Firma ... bereits mehrfach aufgefordert, mir die Rechnung zukommen zu lassen - bisher leider ohne Erfolg!

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich deshalb nach Erhalt der Rechnung die auf Sie dadurch entfallenden anteiligen Kosten nachberechnen muss.

Dies ist laut § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB sogar noch nach Ablauf der einjährigen Abrechnungsfrist erlaubt. Ich bitte um Ihr Verständnis.

Wann Sie besser nicht Ihre Nachzahlung aufs Spiel setzen

Rein rechtlich gesehen handelt es sich dabei um eine Teil-Abrechnung. Zu der sollten Sie immer dann greifen, wenn Sie nicht ewig auf Ihr Geld warten wollen.

Liegen Ihnen alle wesentlichen Kosten bereits vor und ergibt sich aus denen z.B. schon zu Ihren Gunsten ein Nachforderungsrecht, sollten Sie nicht zögern, Ihrem Mieter eine Teilabrechnung zuzuschicken.

Auf der anderen Seite ist es so: Besteht Ihr Mieter auf eine Teilabrechnung, müssen Sie seinem Wunsch nicht nachkommen. Nach § 556 Abs. 3 Satz 4 BGB sind Sie dazu nicht verpflichtet.
Stichwörter: warten + dabei + geradewegs + rechnungen

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