mono 11.05.2012 07:17
Was unter Schönheitsreparaturen fällt definiert § 28 II BV:
...Schönheitsreparaturen umfassen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.....
Es gilt noch zu prüfen, ob die Schönheitsreparaturklausel insgesamt wirksam ist. Sollte das nicht der Fall sein, sind Sie nicht zur Ausführung verpflichtet.
forsetis 11.05.2012 08:30
Laut Mietfertrag bin ich zu Schönheitsreparaturen bis 150 Euro verpflichtet.
Dieser Passus dürfte wohl falsch verstanden sein. Die Höhe der Schönheitsreparaturen kann kein Mietvertrag vorschreiben. Eher dürfte damit der Betrag an Kleinreparaturen gemeint sein. Was diese Klausel bedeutet, finden Sie hier erklärt: http://www.123recht.net/Kleinreparaturklausel-im-Mietvertrag-__a28637.html
TrinitySF 12.06.2012 11:30
Hallo,
ich habe ein ähnliches Problem, deshalb schreibe ich hier einfach mal drunter:
Kann meine Vermieterin von mir verlangen, dass ich die Silikonfugen an der Dusche erneuere, wenn ich ausziehe?
Ich habe 4 Jahre in der Wohnung gewohnt und 2 mal die Silikonfugen selbst neugemacht (es schaut nur nicht so professionell aus), nun sagt sie, wenn ich ausziehe, muss ich das entweder selber "schön" machen oder einen Handwerker selber bezahlen.
Ist das rechtens?