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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Was sind Arbeiten bei Bauwerken i.S.v. § 638 BGB?



Der Beklagte hat im Herbst 1949 an einer Kirche Dachdeckerarbeiten ausgeführt und Anfang 1950 bezahlt erhalten. Die klagende Kirchengemeinde macht geltend, die Arbeiten seien nicht sachgemäß vorgenommen worden; infolge näher bezeichneter Mängel sei das Dach, wie sich Anfang 1953 im Zusammenhang mit einer Erneuerung des Innenanstrichs der Kirche erwiesen habe, undicht geworden. Der Beklagte habe die Beseitigung der Mängel trotz mehrfacher Aufforderung verweigert. Sie habe das Dach daher mit einem Kostenaufwand von über 1 500 DM durch einen anderen Dachdecker instandsetzen lassen.



Die Klägerin hat den Beklagten mit der im November 1953 zugestellten Klage auf Ersatz von 1 500 DM in Anspruch genommen.



Der Beklagte hat bestritten, mangelhafte Arbeit geleistet zu haben, und hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Einrede für begründet gehalten und die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen worden. Ihre Revision führte zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.



Aus den Gründen:



Der Streit der Parteien geht im Revisionsverfahren allein darum, welche Frist für die Verjährung des Anspruchs der Klägerin maßgebend ist. Zutreffend ist das Berufungsge-richt davon ausgegangen, daß sich die Verjährung nach § 638 Abs 1 BGB richtet. Wenn sich diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach auch nur auf Ansprüche des Bestellers auf Beseitigung eines Mangels des Werkes sowie auf die wegen des Mangels dem Besteller zustehenden Ansprüche auf Wandelung, Minderung oder Schadensersatz bezieht, so ist doch anerkannt, daß sie für den Bereich aller Gewährleistungsansprüche gegen den Werkunternehmer gilt und daher auch den Anspruch des Bestellers nach § 633 Abs 3 BGB ergreift, wie ihn die Klägerin hier geltend macht (RGZ 80, 439).



Nach § 638 Abs 1 BGB verjähren die Ansprüche in sechs Monaten, bei Arbeiten an einem Grundstück in einem Jahr, bei Bauwerken in fünf Jahren seit Abnahme des Werkes. Während der Beklagte die Auffassung vertritt, daß für die Verjährung des Klageanspruchs die Jahresfrist bestimmend sei, nimmt die Klägerin den Standpunkt ein, daß die Frist von fünf Jahren Platz greife. Auf die Entscheidung dieser Frage kommt es darum an, weil, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat, mit der vorbehaltlosen Zahlung des Werklohns zu Anfang des Jahres 1950 die vom Beklagten bewirkten Werkleistungen abgenommen worden sind und die Verjährungsfrist seitdem zu laufen begonnen hat; bei Richtigkeit der einen Auffassung wäre der Klageanspruch zur Zeit der Klageerhebung verjährt gewesen, bei Richtigkeit der anderen noch nicht.



Das Berufungsgericht hat die Ansicht abgelehnt, daß die Fünfjahresfrist maßgebend gewesen sei, und hat den Klageanspruch daher für verjährt gehalten. Es hat festgestellt, daß die Werkleistung des Beklagten darin bestanden hat, über dem südlichen Seitenschiff der Kirche auf einer Fläche von 116, 60 qm den alten Schiefer abzunehmen, die Dachfläche von alten Nägeln zu reinigen und sie sodann mit Sauerländer Schuppenschiefer wieder einzudecken. Diese Leistung könne nicht, so meint das Berufungsgericht, als »Bauwerk« im Sinne des § 638 BGB angesehen werden. Da die Arbeiten nicht an einem Neubau, sondern an einem bestehenden Gebäude vorgenommen worden seien, hätten sie nur dann den Charakter eines Bauwerkes haben können, wenn sie nach Art und Umfang für die Konstruktion des Gebäudes als eines Ganzen oder eines seiner Teile von wesentlicher Bedeutung gewesen seien. Hier seien jedoch alle konstruktiven Elemente des Daches unverändert geblieben und nur die Schieferlage erneuert worden. Eine derartige Erneuerung gehöre - ähnlich dem Außenanstrich eines Gebäudes - zu den in kürzeren oder längeren Zeitabständen immer wieder erforderlich werdenden Unterhaltungsarbeiten; auf sie könne der Gesichtspunkt nicht zutreffen, der die Einführung einer geräumigeren Verjährungsfrist bei Bauwerken getragen habe, daß nämlich ein Bauwerk sich möglicherweise erst nach Jahren als nicht standfest erweisen und einstürzen könne.



Dem Berufungsgericht kann nicht beigepflichtet werden.



Wenn § 638 BGB aus Arbeiten an einem Grundstück solche »bei Bauwerken« heraus-hebt und bei ihnen für Gewährleistungsansprüche gegen den Werkunternehmer eine längere Verjährungsfrist bestimmt, so läßt das Gesetz hierbei eine klare Abgrenzung vermissen. Die Bestimmung hat daher von jeher Anlaß zu Zweifeln gegeben. Durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts ist allerdings schon bald klargestellt worden, daß unter dem Ausdruck »Bauwerk« nicht nur die Aufführung des Baues als Ganzen, sondern auch die Herstellung der einzelnen Bauteile und Bauglieder zu verstehen ist, ohne daß es darauf ankommt, ob sie einen äußerlich hervortretenden, körperlich abgesetzten Teil des ganzen Baues darstellen ... Es kann in der Tat keinen Unterschied machen, ob ein Bau einheitlich vergeben worden ist oder ob die zur Gesamtherstellung erforderlichen einzelnen Werkleistungen, deren Gegenstand nach § 94 Abs 2 BGB wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden ist, verschiedenen Unternehmern und Handwerkern aufgetragen worden sind. Mit Recht hat das Reichsgericht zur Deutung des § 638 BGB auch die Bestimmung des § 648 BGB herangezogen, die einen Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek am Grundstück des Bestellers auch dem Unternehmer gewährt, der nur einzelne Teile eines Bauwerkes ausgeführt hat. Daß bei Arbeiten der Maurer, Zimmerer, Tischler, Dachdecker usw für die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen die Fünfjahresfrist gilt, wenn die Arbeiten auf Grund Werkvertrages zur Vollendung eines Gebäudes an diesem vorgenommen worden sind, wird daher, soweit ersichtlich, von keiner Seite mehr in Zweifel gezogen.



Dagegen kann es fraglich sein, inwieweit dies auch für Erneuerungsarbeiten an einem schon früher errichteten Gebäude zutrifft. Sicherlich können solche Arbeiten als Bauwerksleistungen in Betracht kommen, so namentlich dann, wenn sie zur Wiederherstellung eines Gebäudes ausgeführt werden, das verfallen oder mehr oder weniger zerstört ist. So hat auch das Reichsgericht verschiedentlich ausgesprochen, daß Arbeiten an ei-nem Grundstück »bei einem Bauwerk« sich sowohl auf die Herstellung als auch auf die Erneuerung oder Veränderung eines Gebäudes beziehen können ... Auf der anderen Seite wird aber nicht jeder Reparatur, die in einem Gebäude vorgenommen wird, der Charakter einer Bauwerksleistung zugesprochen werden können; die bloße Ausbesse-rung einzelner Schäden fällt nicht in diesen Rahmen ...



Das Reichsgericht hat ... ausgeführt, unbedenklich dürften Umbauarbeiten an einem Gebäude als Bauwerk beurteilt werden, wenn sie auf Grund eines Werkvertrages geleistet und zufolge ihres bestimmungsgemäßen Inhalts und Umfangs für die Konstruktion, sei es des ganzen Gebäudes, sei es eines Gebäudeteiles, von wesentlicher Bedeutung seien. Zur Entscheidung hat damals ein Fall gestanden, bei dem in ein Lagerhaus zur Verstärkung der die Decken des Kellers und Erdgeschosses tragenden Eisenkonstruktion neue Säulenreihen und Unterzugsträger eingefügt worden waren. Daß diese Umbau-arbeiten als Bauwerk angesehen worden sind, hat das Reichsgericht gebilligt. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung aber mißverstanden, wenn es aus ihr herausliest, daß Umbauarbeiten oder sonstige Arbeiten an bestehenden Gebäuden nur dann den Charakter eines Bauwerks haben könnten, wenn ihnen nach Art und Umfang für die Gebäudekonstruktion wesentliche Bedeutung zukomme. Das Reichsgericht hat in seiner Entscheidung keineswegs einen Ausschließlichkeitsgrundsatz aufgestellt, sondern mit dem Hinweis darauf, daß zu einer erschöpfenden Grenzbestimmung kein Anlaß gegeben sei, die Möglichkeit ausdrücklich offengelassen, daß Arbeiten an einem bestehenden Gebäude auch dann als Bauwerk gelten können, wenn sie nicht die Gebäudekon-struktion betreffen.



Für seine Auffassung kann sich das Berufungsgericht auch nicht auf die Gesetzesmotive berufen. Für die Bemessung der Verjährungsfrist auf fünf Jahre ist die Überlegung maßgebend gewesen, daß bei Bauwerken, welche auf die Dauer, d h nicht zu vorüberge-henden Zwecken, aufgeführt sind, Mängel der Konstruktion und des Materials des Bauwerks regelmäßig innerhalb fünf Jahren zutage treten und deshalb Einstürze, die nach fünf Jahren seit der Vollendung eintreten, regelmäßig nicht auf einer fehlerhaften Ausführung des Baues, sondern auf anderen Ursachen beruhen (Mot II, 489). Nicht nur Konstruktionsmängel, sondern auch Mängel des Materials sind also in Betracht gezogen worden, und durch die längere Verjährungsfrist haben Gewährleistungsansprüche bevorzugt werden sollen, die sich darauf gründen, daß der Bau - gleichviel in welcher Hinsicht - fehlerhaft ausgeführt worden ist. Wenn erwogen ist, daß Einstürze, die nach fünf Jahren seit der Vollendung des Bauwerkes eintreten, regelmäßig auf anderen Ursachen als auf einer fehlerhaften Bauausführung beruhen, so läßt dies allerdings erkennen, daß die geräumigere Verjährungsfrist zum Schutze solcher Gewährleistungsansprüche als gerechtfertigt angesehen worden ist, die Werkleistungen betreffen, die für den Bestand des Bauwerks von Bedeutung sind. Der Bestand eines Gebäudes kann aber nicht allein durch fehlerhafte Konstruktion beeinträchtigt sein, sondern auch durch Mängel anderer Art.



Wie das Reichsgericht ... keine Grenzziehung allgemeiner Art vorgenommen hat, so hat es dies, soweit ersichtlich, auch später nicht getan. Eine für alle denkbaren Fälle maßgebende Abgrenzung dessen, was zum Unterschied von Arbeiten an einem Grundstück unter Bauwerksarbeiten zu verstehen ist, läßt sich auch schwerlich treffen. Wenn das Gesetz von »Bauwerken« spricht, so bedient es sich eines Ausdrucks, der nicht eigentlich juristischen Gepräges, sondern dem Sprachgebrauch des Lebens entnommen ist. Daraus ergibt sich für die Auslegung des Gesetzes aber doch zunächst einmal, daß diese vor allem den Sinn berücksichtigen muß, den das Leben mit diesem Ausdruck zu verbinden pflegt ... Darauf hat auch das Reichsgericht bereits hingewiesen (RGZ 56, 41 [42]). Für Werkleistungen an einem bereits errichteten Gebäude wird die fünfjährige Verjährung der Gewährleistungsansprüche daher dann gelten, wenn sie sich nach Art und Umfang selbst als Bauwerk im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs darstellen oder Teile eines solchen Bauwerks sind oder wenn sie zumindest so gestaltet sind, daß ohne ihre Vornahme das Gebäude nicht mehr als fertiges Bauwerk angesprochen werden könnte. Weiter ist aber auch in Betracht zu ziehen, daß nach der offenbaren Zweckbestimmung des Gesetzes die Gewährleistungsansprüche des Bestellers von Werkarbeiten an Grundstücken und Bauwerken darum einer längeren als der sonst geltenden kurzen Verjährung unterstellt werden sollen, weil die Mangelhaftigkeit derartiger Arbeiten im allgemeinen schlechter erkennbar ist und sich, zumal bei Bauwerken im Hinblick auf deren Bestand, besonders nachteilig auszuwirken vermag. In der Linie der hiernach gebotenen Auslegung liegt es, wenn Planck-Oegg (BGB 4. Aufl § 638 Anm 3 e) die Ansicht vertreten, Umbauten, Ausbesserungen und sonstige Veränderungen an Gebäuden seien unter der Voraussetzung den Bauwerken zuzurechnen, daß sie bestimmungsgemäß nach Art und Umfang für den Bau des ganzen Gebäudes oder eines Gebäudeteiles wesentliche Bedeutung haben. Auch Wandry (Die Verjährung bei Bauarbeiten, in der Zeitschrift: Das Grundeigentum 1927 S 86 8) stellt es darauf ab, ob es sich bei den Werkleistungen nicht lediglich um bloße Ausbesserungen und Instandhaltungsarbeiten, sondern um eine wesentliche Veränderung des bestehenden Bauwerks oder eine Erneuerung einzelner nicht unerheblicher Bauwerksteile handelt. In ähnlicher Weise läßt Roß (Das Werkmängelrecht der Verdingungsordnung für Bauleistungen 1930 S 83) maßgebend sein, ob bei An-, Um- und Ausbesserungsarbeiten die Änderungen erheblich sind. Das Oberlandesgericht Hamburg (OLG 43, 76) hat es für die Anwendbarkeit der fünfjährigen Verjährungsfrist bei Erneuerungsarbeiten an einem bestehenden Gebäude als erforderlich bezeichnet, daß die Arbeiten dem Bestande des Gebäudes dienen. Umfassender hat das Oberlandesgericht Naumburg (JW 1933, 2017 8) den Standpunkt eingenommen, daß Arbeiten an einem bestehenden Gebäude oder Gebäudeteil dann hierher zu zählen sind, wenn die Werkleistung für die Konstruktion, den Bestand oder die Erhaltung des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung ist.



Ob die Merkmale, auf die es in Anbetracht der hervorgehobenen Gesichtspunkte ankommt, bei I»standsetzungsarbeiten an einem Gebäude gegeben sind, kann nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen besonderen Sachlage entschieden werden. Wenn das Oberlandesgericht Düsseldorf in dem vom Berufungsgericht angezogenen Urteil vom 27. Februar 1953 (JMBl NRW 224) die Erneuerung des Außenanstrichs an einem Gebäude nicht zu den Werkleistungen gezählt hat, bei denen die fünfjährige Frist Platz greift, so läßt sich der dort entschiedene Fall mit dem hier zur Erörterung stehenden Sachverhalt nicht gleichsetzen.



Im vorliegenden Fall hat es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um die Erneuerung der Dachbedeckung auf einer größeren Fläche des Kirchendachs gehandelt. Die Erneuerungsarbeiten bedingten die Beseitigung der alten Schieferlage; erst nachdem diese entfernt und das Gebäude in den Zustand zurückversetzt worden war, in dem es sich vor seiner Vollendung durch die Fertigstellung des Daches befunden hatte, konnten die eigentlichen Bedachungsarbeiten beginnen, aus deren fehlerhaften Ausführung die Klägerin ihre Ansprüche herleitet. Bei dieser Sachlage kann der Erneuerung des Schieferbelags auf der Dachfläche der Charakter einer Bauwerksleistung nicht abgesprochen werden; sie war notwendig, um dem Seitenschiff der Kirche wieder die Eigenschaft eines fertigen Bauwerks zu verleihen. Es liegt auch auf der Hand, daß die dem Beklagten aufgetragenen Arbeiten für den Bestand des Gebäudes, das ohne die schützende Dachbedeckung dem Eindringen der Nässe und dem Verfall preisgegeben gewesen wäre, von wesentlicher Bedeutung gewesen sind. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts verjährt der Klageanspruch daher erst in fünf Jahren seit der Abnahme der Werkleistung. Daß die Gewährleistungsansprüche wegen mangelhaft ausgeführter Dachreparatur erst in fünf Jahren verjähren, hat auch bereits das Kammergericht ausgesprochen (KGBI 1921, 83).
Stichwörter: isv + § + arbeiten + bauwerken + bgb

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