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Mieterhöhung nach § 2 MHG und Ausgangsmietzins
Ein Mieterhöhungsverlangen nach § 2 MHG, bei dem zwar der Ausgangsmietzins und der begehrte neue Mietzins überhöht beziffert wurden, der Erhöhungsbetrag jedoch zutreffend wiedergegeben ist, ist nicht unwirksam, wenn die Überhöhungen ihre Ursa-che in einer vorangegangenen Mieterhöhungserklärung haben, über deren Wirksamkeit im Zeitpunkt des gegenwärtigen Zustimmungsverlangens noch nicht rechtskräftig ent-schieden worden ist.
Kammergericht, Beschluss vom 15.9.97 - 8 REMiet 6517/96
Abgedruckt in: MieterMagazin 11/97 Seite 357ff.
Änderung der Mietstruktur
Die Mietstruktur eines Mietverhältnisses wird nicht dadurch geändert, dass der Vermie-ter einseitig erklärt, der Abrechnungsmodus werde geändert.