Bladder 19.10.2011 07:25
Wen Sie glauben, dass nun jemand aus dem Internet kommt um Ihnen die Wohnung zu trocknen, dann können Sie vermutlich lange warten.
Und was haben Sie erreicht? Möglicherweise noch ne Abmahnung und einige Tausender Schadensersatz.
Es gibt in unserem Lande einen ausgezeichneten Mieterschutz.
Solchen Vermietern können Sie beikommen, wenn es an den Geldbeutel geht und dazu bedient man sich des § 536 BGB und mindert die Miete. Die Mietminderung, deren Höhe der Mieter selbst bestimmen und eventuell auch beweisen muss, setzt per Gesetz ein mit dem Tag der Meldung des Mangels an den Vermieter und endet mit Behebung des Mangels.
In diesem Fall sogar rückwirkend. Fristen oder Genehmigungen durch den Vermieter sind nicht erforderlich.
Die Mietminderung wird einfach mit der Mietzahlung verrechnet. Im Internet findet man unter "Mietminderungstabellen" Beispiele in welcher Höhe man mindern kann. Es handelt sich dabei um Gerichtsurteile, die jeweils ganz bestimmte Mängel betreffen.
Sollte die Wohnung unbewohnbar sein, dann kann die Bruttomiete um bis zu 100% gemindert werden.
Es gibt dann noch die "Selbstvornahme" und die "Mietzurückbehaltung"
Bei dem Umfang der geschilderten Probleme, empfehle ich zumindest einen Mieterverein oder gar einen Fachanwalt.